Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Fiebenter  Titel.

Von  der  Bodmerei.
Art.  680.

Bodmerei  im  Sinne  dieses  Gesetzbuches  ist  ein  Darlehensgeschäft,  welches  von  dem
Schiffer  als  solchem  kraft  der  in  diesem  Gesetzbuche  ihm  ertheilten  Befugnisse  unter
Zusicherung  einer  Prämie  und  unter  Verpfändung  von  Schiff,  Fracht  und  Ladung  oder
von  einem  oder  mehreren  dieser  Gegenstände  in  der  Art  eingegangen  wird,  daß  der
Gläubiger  wegen  seiner  Ansprüche  nur  an  die  verpfändeten  (verbodmeten)  Gegenstände
nach  Ankunft  des  Schiffes  an  dem  Orte  sich  halten  könne,  wo  die  Reise  enden  soll,  für
welche  das  Geschäft  eingegangen  ist  (Bodmereireise).

Art.  681.

Bodmerei  kann  von  dem  Schiffer  nur  in  folgenden  Fällen  eingegangen  werden:
1)  während  das  Schiff  außerhalb  des  Heimathshafens  sich  befindet,  zum  Zwecke  der
Ausführung  der  Reise,  nach  Maßgabe  der  Art.  497,  507  bis  509  und  511;

2)  während  der  Reise  im  alleinigen  Juteresse  der  Ladungsbetheiligten  zum  Zwecke

der  Erhaltung  und  Weiterbeförderung  der  Ladung  nach  Maßgabe  der  Art.  504,
511  und  634.

In  dem  Falle  der  Ziffer  2  kann  der  Schiffer  die  Ladung  allein  verbodmen,  in
allen  übrigen  Fällen  kann  er  zwar  das  Schiff  oder  die  Fracht  allein,  die  Ladung  aber
nur  zusammen  mit  dem  Schiffe  und  der  Fracht  verbodmen.

In  der  Verbodmung  des  Schiffes  ohne  Erwähnung  der  Fracht  ist  die  Verbodmung
der  letzteren  nicht  enthalten.  Werden  aber  Schiff  und  Ladung  verbodmet,  so  gilt  die
Fracht  als  mitverbodmet.

Die  Verbodmung  der  Fracht  ist  zulässig,  so  lange  diese  der  Seegefahr  noch  nicht
entzogen  ist.

Auch  die  Fracht  desjenigen  Theiles  der  Reise,  welcher  noch  nicht  angetreten  ist,
kann  verbodmet  werden.

Art.  682.

Die  Höhe  der  Bodmereiprämie  ist  ohne  Beschränkung  dem  Uebereinkommen  der
Parteien  überlassen.