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gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen und die Bodmereibriefsinhaber,
welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe des Verfahrens hiervon zu be—
nachrichtigen.
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist der Deponent befugt, über
sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und die
daraus entstehenden Kosten von der Bodmereischuld abzuziehen.
Art. 691.
Dem Bodmereigläubiger fällt weder die große noch die besondere Haverei zur Last.
Insoweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder besondere Haverei
zur Befriedigung des Bodmereigläubigers unzureichend werden, hat derselbe den hieraus
entstehenden Nachtheil zu tragen.
Art. 692.
Die sämmtlichen verbodmeten Gegenstände haften dem Bodmereigläubiger solidarisch.
Auch schon vor Eintritt der Zahlungszeit kann der Gläubiger nach Ankunft des
Schiffes im Bestimmungshafen der Bodmereireise die Beschlagnahme der sämmtlichen
verbodmeten Gegenstände nachsuchen.
Art 693.
Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmeten Gegenstände
zu sorgen; er darf ohne dringende Gründe keine Handlung vornehmen, wodurch die
Gefahr für den Bodmereigeber eine größere oder eine andere wird, als derselbe bei dem
Abschlusse des Vertrages voraussetzen mußte.
Handelt er diesen Bestimmungen zuwider, so ist er dem Bodmereigläubiger für den
daraus entstehenden Schaden verantwortlich (Art. 479).
Art. 694.
Hat der Schiffer die Bodmereireise willkürlich verändert oder ist er von dem der—
selben entsprechenden Wege willkürlich abgewichen, oder hat er nach ihrer Beendigung
die verbodmeten Gegenstände von neuem einer Seegefahr ausgesetzt, ohne daß das In-
teresse des Gläubigers es geboten hat, so haftet der Schiffer dem Gläubiger für die
Bodmereischuld insoweit persönlich, als derselbe aus den verbodmeten Gegenständen seine
Befriedigung nicht erhält, es sei denn, daß er beweist, daß die unterbliebene Befriedigung
durch die Veränderung der Reise oder die Abweichung oder die neue Seegefahr nicht
verursacht ist.