Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in einen Nothhafen 
eingelaufen ist, wohin insbesondere gehört, wenn das Einlaufen zur nothwendigen 
Ausbesserung eines Schadens erfolgt, welchen das Schiff während der Reise er- 
litten hat. 
Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei: die Kosten des Einlaufens 
und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, die der 
Schiffsbesatzung während des Aufenthaltes gebührende Heuer und Kost, sowie 
die Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesatzung am Lande, wenn und 
so lange dieselbe an Bord nicht hat verbleiben können; ferner, falls die Ladung 
wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführt hat, 
gelöscht werden muß, die Kosten des Von= und Anbordbringens und die Kosten 
der Aufbewahrung der Ladung am Lande bis zu dem Zeitpunkte, in welchem 
dieselbe wieder an Bord hat gebracht werden können. 
Die sämmtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit der Fortdauer 
des Grundes in Rechnung, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführt 
hat. Liegt der Grund in einer nothwendigen Ausbesserung des Schiffes, so 
kommen außerdem die Aufenthaltskosten nur bis zu dem Zeitpunkte in Rechnung, 
in welchem die Ausbesserung hätte vollendet seyn können. 
Die Kosten der Ausbesserung des Schiffes gehören nur insoweit zur großen 
Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist. 
Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt worden ist. 
Die bei der Vertheidigung dem Schiffe oder der Ladung zugefügten Beschä- 
digungen, die dabei verbrauchte Munition und, im Falle eine Person der Schiffs- 
besatzung bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet worden ist, die Heilungs- 
und Begräbnißkosten, sowie die zu zahlenden Belohnungen (Art. 523, 524, 549, 
551) bilden die große Haverei. 
Wenn im Falle der Anhaltung des Schiffes durch Feinde oder Seeräuber Schiffe 
und Ladung losgekauft worden sind. 
Was zum Loskaufe gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und die 
Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die große Haverei. 
Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während der Reise
	        
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