2
6)
7)
179
der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in einen Nothhafen
eingelaufen ist, wohin insbesondere gehört, wenn das Einlaufen zur nothwendigen
Ausbesserung eines Schadens erfolgt, welchen das Schiff während der Reise er-
litten hat.
Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei: die Kosten des Einlaufens
und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, die der
Schiffsbesatzung während des Aufenthaltes gebührende Heuer und Kost, sowie
die Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesatzung am Lande, wenn und
so lange dieselbe an Bord nicht hat verbleiben können; ferner, falls die Ladung
wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführt hat,
gelöscht werden muß, die Kosten des Von= und Anbordbringens und die Kosten
der Aufbewahrung der Ladung am Lande bis zu dem Zeitpunkte, in welchem
dieselbe wieder an Bord hat gebracht werden können.
Die sämmtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit der Fortdauer
des Grundes in Rechnung, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführt
hat. Liegt der Grund in einer nothwendigen Ausbesserung des Schiffes, so
kommen außerdem die Aufenthaltskosten nur bis zu dem Zeitpunkte in Rechnung,
in welchem die Ausbesserung hätte vollendet seyn können.
Die Kosten der Ausbesserung des Schiffes gehören nur insoweit zur großen
Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist.
Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt worden ist.
Die bei der Vertheidigung dem Schiffe oder der Ladung zugefügten Beschä-
digungen, die dabei verbrauchte Munition und, im Falle eine Person der Schiffs-
besatzung bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet worden ist, die Heilungs-
und Begräbnißkosten, sowie die zu zahlenden Belohnungen (Art. 523, 524, 549,
551) bilden die große Haverei.
Wenn im Falle der Anhaltung des Schiffes durch Feinde oder Seeräuber Schiffe
und Ladung losgekauft worden sind.
Was zum Loskaufe gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und die
Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die große Haverei.
Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während der Reise