Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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verständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muß die Veranschlagung der erfor- 
derlichen Reparaturkosten enthalten. Sie ist, wenn während der Reise ausgebessert 
wird, für die Schadensberechnung insoweit maßgebend, als nicht die Ausführungskosten 
unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahme einer Teaxe nicht ausführbar, 
so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichen Reparaturen wirklich verwendeten 
Kosten. 
Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Abschätzung 
für die Schadensberechnung ausschließlich maßgebend. 
Art. 712. 
Der nach Maßgabe des vorstehenden Artikels ermittelte volle Betrag der Reparatur- 
kosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung 
noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war. 
Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffes, namentlich fürr 
die Metallhaut, sowic für einzelne Theile des Zubehöres, wenn solche Theile noch nicht 
ein volles Jahr in Gebrauch waren. 
In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen des Unterschiedes 
zwischen alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bei den Ankern 
jedoch nichts abgezogen. 
Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder Werth der 
etwa noch vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt sind oder zu ersetzen sind. 
Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschiedes zwischen 
alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann erst von dem verbleibenden 
Betrage der andere Abzug zu machen. 
Art. 713. 
Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, wel- 
chen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsorte bei Beginn der 
Löschung des Schiffes haben. 
In Ermangelung eines Marktpreises, oder insofern über denselben oder über dessen 
Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel bestehen, 
wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. 
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten in Folge 
des Verlustes der Güter erspart wird.
	        
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