Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 731. 
Im Gebiete dieses Gesetzbuches wird die Dispache durch die ein für allemal be- 
stellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gerichte besonders ernannten Perso- 
nen (Dispacheure) aufgemacht. 
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforderlichen 
Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Chartepartien, Connosse- 
mente und Facturen, dem Dispacheur mitzutheilen. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufmachung der 
Dispache und die Ausführung derselben nähere Bestimmungen zu erlassen. 
Art. 732. 
Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbetheiligten Sicher- 
heit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach Art. 729 
die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgen muß. 
Art. 733. 
Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften, vor Berichtigung oder 
Sicherstellung der letzteren (Artikel 616) nicht ausliefern, widrigenfalls er, unbeschadet 
der Haftung der Güter, für die Beiträge persönlich verantwortlich wird. 
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vor- 
schriften des zweiten und dritten Absatzes des Artikels 479 zur Anwendung. 
Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende Pfand- 
recht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt. 
Art. 734. 
Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einer nicht zur 
großen Haverei gehörenden Aufwendung die Ladung verbodmet oder über einen Theil 
derselben durch Verkauf oder durch Verwendung verfügt, so ist der Verlust, welchen ein 
Ladungsbetheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprüche aus Schiff 
und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann (Artikel 509, 510, 
613), von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei 
zu tragen. 
Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Verhältniß zu den Ladungsbethei- 
ligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des zweiten Absatzes des Artikels 613 
die im Artikel 713 bezeichnete Vergütung maßgebend. Mit dem Werthe, durch welchen
	        
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