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sicherten Vergütung angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf das den Um-
ständen entsprechende Maß verlangt werden.
Art. 744.
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder Hülfslohns
von dem Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Er-
messen in Geld festgesetzt.
Art. 745.
Der Berge= oder Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Aufwendungen,
welche zum Zwecke des Bergens und Rettens geschehen sind.
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die von den
geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben
und die Kosten zum Zwecke der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Ver-
äußerung derselben.
Art. 746.
Bei der Bestimmung des Betrages des Berge= oder Hülfslohnes kommen insbe-
sondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste,
die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr,
welcher dieselben ihre Personen und ihre Fahrzeuge unterzogen haben, sowie die Gefahr,
welche den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht hat, und der nach Abzug
der Kosten (Artikel 745, Absatz 2) verbliebene Werth derselben.
Art. 747.
Der Berge= oder Hülfslohn darf ohne den übereinstimmenden Antrag der Parteien
nicht auf eine Quote des Werthes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festge-
setzt werden.
Art. 748.
Der Betrag des Bergelohnes soll den dritten Theil des Werthes der geborgenen
Gegenstände (Artikel 746) nicht übersteigen.
Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengungen und
Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann der Betrag
bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden.
Art. 749.
Der Hülfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen, welchen der Bergelohn