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Art. 765.
Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der Rheder für
die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich verpflichtet wird.
Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzung aus
den Dienst= und Heuerverträgen Anwendung (Art. 453).
Art. 766.
Gehört das Schiff einer Rhederei, so haftet das Schiff und die Fracht den Schiffs-
gläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Rheder gehörte.
Art. 767.
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiffe erlischt:
1) durch den im Inlande im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf des
Schiffes; an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld.
Es müssen die Schiffsglaubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte öffentlich
aufgefordert werden; im Uebrigen bleiben die Vorschriften über das den Verkauf
betreffende Verfahren den Landesgesetzen vorbehalten;
2) durch den von dem Schiffer im Falle der zwingenden Nothwendigkeit auf Grund
seiner gesetzlichen Befugnisse bewirkten Verkauf des Schiffes (Art. 499); an
Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld, so lange es bei
dem Käufer aussteht oder noch in den Händen des Schiffers ist.
Art. 768.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß auch in anderen Ver-
äußerungsfällen die Pfandrechte erlöschen, wenn die Schiffsgläubiger zur Anmeldung
der Pfandrechte ohne Erfolg öffeutlich aufgefordert sind, oder wenn die Schiffsgläubiger
ihre Pfandrechte innerhalb einer bestimmten Frist, seitdem das Schiff in dem Heimaths-
hafen oder in einem inländischen Hafen sich befunden hat, bei der zuständigen Behörde
nicht angemeldet haben.
Art. 769.
Der Artikel 767 findet keine Anwendung, wenn nicht das ganze Schiff, sondern
nur eine oder mehrere Schiffsparten veräußert werden.
Art. 770.
In Ansehung des Schiffes haben die Kosten des Zwangsverkaufes (Artikel 757,
Ziffer 1) und die Bewachungs= und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den