Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 773. 
Von den unter Ziffer 1, 2, 4 und 5 des Artikels 772 aufgeführten Forderungen 
sind die unter derselben Ziffer dieses Artikels aufgeführten gleichberechtigt. 
Von den unter Ziffer 3 des Artikels 772 aufgeführten Forderungen geht dagegen 
die später entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen sind 
gleichberechtigt. 
Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalles verschiedene Geschäfte abge- 
schlossen (Artikel 757, Ziffer 7), so gelten die daraus herrührenden Forderungen als 
gleichzeitig entstanden. 
Forderungen aus Creditgeschäften, namentlich aus Bodmereiverträgen, welche der 
Schiffer zur Berichtigung früherer unter die Ziffer 3 des Artikels 772 fallender For- 
derungen eingegangen ist, sowie Forderungen aus Verträgen, welche derselbe behufs Ver- 
längerung der Zahlungszeit, Anerkennung oder Erneuerung solcher früherer Forderungen 
abgeschlossen hat, haben auch dann, wenn das Creditgeschäft oder der Vertrag zur Fort- 
setzung der Reise nothwendig war, nur dasjenige Vorzugsrecht, welches der früheren 
Forderung zustand. 
Art. 774. 
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (Artikel 759) ist nur so 
lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des 
Schiffers sind. 
Auch auf dieses Pfandrecht finden die in den vorstehenden Artikeln über die Rang- 
ordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung. 
Im Falle der Cession der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläubiger, so 
lange die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind, 
auch dem Cessionar gegenüber geltend gemacht werden. 
Insoweit der Rheder die Fracht eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern, 
welchen das Pfandrecht dadurch ganz oder zum Theil entgeht, persönlich und zwar einem 
jeden in Höhe desjenigen Betrages, welcher für denselben bei Vertheilung des eingezo- 
genen Betrages nach der gesetzlichen Rangordnung sich ergibt. 
Dieselbe persönliche Haftung des Rheders tritt ein in Ansehung der am Abladungs- 
orte zur Abladungszeit üblichen Fracht für die Güter, welche für seine Rechnung ab- 
geladen sind.
	        
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