Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 779. 
Im Falle der Concurrenz der Schiffsgläubiger, welche ihr Pfandrecht verfolgen, mit 
anderen Pfandgläubigern oder sonstigen Gläubigern, haben die Schiffsgläubiger den Vorzug. 
Art. 780. 
Die Bestimmungen der Artikel 767 und 769 über das Erlöschen der Pfandrechte 
der Schiffsgläubiger finden auch Auwendung auf die sonstigen Pfandrechte, welche nach 
den Landesgesetzen an dem Schiffe oder einer Schiffspart durch Willenserklärung oder 
Gesetz erworben und gegen den dritten Besitzer verfolgbar sind. 
Die Vorschrift des Artikels 767, Ziffer 1 tritt auch rücksichtlich der auf einer 
Schiffspart haftenden Pfandrechte im Falle des Zwangsverkaufes dieser Schiffspart ein. 
Im Uebrigen werden die Rechte der im ersten Absatze erwähnten Pfandgläubiger 
nicht nach den Bestimmungen dieses Titels, sondern nach den Landesgesetzen beurtheilt. 
Art. 781. 
Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmereigelder, der Beiträge zur 
großen Haverei und der Bergungs= und Hilfskosten (Art. 624, 626, 680, 727, 753) 
haftenden Pfandrechten steht das wegen der Fracht allen übrigen nach; unter diesen übri- 
gen hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig 
entstandenen sind gleichberechtigt. Die Forderungen aus den vom Schiffer aus Anlaß 
desselben Nothfalles abgeschlossenen Geschäften gelten als gleichzeitig entstanden. 
In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch 
rechtswidrige Handlungen kommen die Vorschriften des Artikels 778 und in dem Falle 
des von dem Schiffer zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes nach Maßgabe 
des dritten Absatzes des Artikels 504 bewirkten. Verkaufes die Vorschriften des Art. 767, 
Ziffer 2 und wenn derjenige, für dessen Rechnung der Verkauf geschehen ist, das Kauf- 
geld einzieht, der Artikel 776 zur Anwendung. 
Elster Titel. 
Von der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
Art. 782. 
Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches Jemand daran hat, daß Schiff oder 
Ladung die Gefahren der Seeschifffahrt bestehe, kann Gegenstand der Seeversicherung seyn.
	        
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