Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Versicherer, selbst wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrages geltend macht, gleichwohl 
auf die volle Prämie Anspruch. 
Im Falle der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter abge- 
schlossen wird, kommt die Vorschrift des zweiten Absatzes des Artikels 810, im Falle 
der Versicherung für fremde Rechnung die Vorschrift des Artikels 811 und im Falle 
der Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen die 
Vorschrift des Artikels 814 zur Anwendung. 
Art. 790. 
Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswerth. 
Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht übersteigen. 
Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerth übersteigt (Ueberversiche- 
rung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung. 
Art. 791. 
Uebersteigt im Falle einer gleichzeitigen Abschließung verschiedener Versicherungsver- 
träge der Gesammtbetrag der Versicherungssummen den Versicherungswerth, so haften 
alle Versicherer zusammen nur in Höhe des Versicherungswerthes und zwar jeder ein- 
zelne für so viele Procente des Versicherungswerthes, als seine Versicherungssumme 
Procente des Gesammtbetrages der Versicherungssummen bildet. Hierbei wird im 
Zweifel vermuthet, daß die Verträge gleichzeitig abgeschlossen sind. 
Mehrere Versicherungsverträge, worüber eine gemeinschaftliche Police ertheilt ist, 
ingleichen mehrere Versicherungsverträge, welche an demselben Tage abgeschlossen sind, 
gelten als gleichzeitig abgeschlossen. 
Art. 792. 
Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Werthe versichert ist, nochmals ver- 
sichert, so hat die spätere Versicherung insoweit keine rechtliche Geltung, als der Gegenstand 
auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr bereits versichert ist (Doppelversicherung). 
Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth versichert, so gilt die spä- 
tere Versicherung, insoweit sie auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr genommen 
ist, nur für den noch nicht versicherten Theil des Werthes. 
Art. 793. 
Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehung der früheren Versiche- 
rung rechtliche Geltung: 
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