Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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1) wenn bei dem Abschlusse des späteren Vertrages mit dem Versicherer vereinbart 
wird, daß demselben die Rechte aus der früheren Versicherung abzutreten seien; 
2) wenn die spätere Versicherung unter der Bedingung geschlossen wird, daß der 
Versicherer nur insoweit hafte, als der Versicherte sich an dem früheren Versicherer 
wegen Zahlungsunfähigkeit desselben nicht zu erholen vermöge oder die frühere 
Versicherung nicht zu Recht bestehe; 
3) wenn der frühere Versicherer mittelst Verzichtanzeige seiner Verpflichtung insoweit 
eutlassen wird, als zur Vermeidung einer Doppelversicherung nöthig ist, und der 
spätere Versicherer bei Eingehung der späteren Versicherung hiervon benachrichtigt 
wird. Dem früheren Versicherer gebührt in diesem Falle, obschon er von seiner 
Verpflichtung befreit wird, gleichwohl die volle Prämie. 
Art. 794. 
Im Falle der Doppelversicherung hat nicht die zuerst genommene, sondern die später 
genommene Versicherung rechtliche Geltung, wenn die frühere Versicherung für fremde 
Rechnung ohne Auftrag genommen ist, die spätere dagegen von dem Versicherten selbst 
genommen wird, sofern in einem solchen Falle der Versicherte entweder bei Eingehung 
der späteren Versicherung von der früheren noch nicht unterrichtet war oder bei Eingehung 
der späteren Versicherung dem Versicherer anzeigt, daß er die frühere Versicherung 
zurückweise. 
Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestimmen sich in 
diesen Fällen nach den Vorschriften der Artikel 900 und 901. 
Art. 795. 
Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einander geschlossen worden, so 
hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Versicherer begründeten Rechte keinen 
Einfluß auf die Rechte und Verpflichtungen der übrigen Versicherer. 
Art. 796. 
Wein die Versicherungssumme den Versicherungswerth nicht erreicht, so haftet der 
Versicherer im Falle eines theilweisen Schadens für den Betrag desselben nur nach Ver- 
hältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerthe. 
Art. 797. 
Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versicherungswerth auf eine bestimmte
	        
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