Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 813. 
Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrages in Bezug 
auf einen erheblichen Umstand (Artikel 810) eine unrichtige Anzeige gemacht, so ist der 
Vertrag für den Versicherer unverbindlich, es sei denn, daß diesem die Unrichtigkeit der 
Anzeige bekannt war. 
Diese Bestimmung kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die Anzeige wis— 
sentlich oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig gemacht ist. 
Art. 814. 
Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von 
Gegenständen den Vorschriften der Artikel 810—813 in Ansehung eines Umstandes 
zuwidergehandelt, welcher nur einen Theil der versicherten Gegenstände betrifft, so bleibt 
der Vertrag für den Versicherer in Ansehung des übrigen Theiles verbindlich. Der 
Vertrag ist jedoch auch in Ansehung dieses Theiles für den Versicherer unverbindlich, 
wenn erhellt, daß der letztere denselben allein unter denselben Bestimmungen nicht ver- 
sichert haben würde. 
Art. 815. 
Dem Versicherer gebührt in den Fällen der Artikel 810 bis 814, selbst wenn er 
die gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeit des Vertrages geltend macht, gleichwohl 
die volle Prämie. 
Dritter Abschnitt. 
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage. 
Art. 816. 
Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschlusse 
des Vertrages und wenn eine Police verlangt wird, gegen Auslieferung der Police zu 
zahlen. 
Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. 
Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer zahlungs- 
unfähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht erhalten hat, so 
kann der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämie in Anspruch nehmen. 
Art. 817. 
Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu laufen
	        
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