Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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angefangen wird oder, wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen ist, mit dem Zeit— 
punkte der Abfahrt des Schiffes. Sie endet mit dem Zeitpunkte, in welchem die 
Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafen beendigt ist. 
Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet die Ge- 
fahr mit dem Zeitpunkte, in welchem die Löschung beendigt seyn würde, falls ein solcher 
Verzug nicht stattgefunden hätte. 
Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder Ballast ein- 
genommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem mit der Einnahme der 
Ladung oder des Ballastes begonnen wird. " 
Art. 828. 
Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu verdienende 
Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem die Güter 
zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge vom Lande schei- 
den; sie endet mit dem Zeitpunkte, in welchem die Güter im Bestimmungshafen wieder 
an das Land gelangen. 
Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von Gütern 
oder imaginärem Gewinne von dem Versicherten oder von einer der im Artikel 825 unter 
Ziffer 4 bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem 
Zeitpunkte, in welchem die Löschung beendigt seyn würde, falls ein solcher Verzug nicht 
stattgefunden hätte. 
Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der ortsge- 
bräuchlichen Benutzung von Leichterfahrzeugen. 
Art. 829. 
Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in Ansehung der 
Unfälle, welchen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeit- 
punkte, in dem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffes für dieselbe Reise beginnen 
und enden würde, in Ansehung der Unfälle, welchen die Güter ausgesetzt sind und da- 
durch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkte, in welchem die Gefahr bei der 
Versicherung der Güter für dieselbe Reise beginnen und enden würde. 
Bei der Versicherung von Ueberfahrtsgeldern beginnt und endet die Gefahr mit 
demselben Zeitpunkte, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffes begin- 
nen und enden würde.
	        
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