Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

213 
Der Versicherer von Fracht- und Ueberfahrtsgeldern haftet für einen Unfall, von 
welchem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Fracht- oder Ueberfahrtsverträge 
bereits abgeschlossen sind, und wenn der Rheder Güter für seine Rechnung verschifft, 
nur insoweit, als dieselben zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leich— 
terfahrzeuge bereits vom Lande geschieden sind. 
Art. 830. 
Bei der Versicherung von Bodmerei= und Havereigeldern beginnt die Gefahr mit 
dem Zeitpunkte, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder wenn der Versicherte 
selbst die Havereigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkte, in welchem dieselben ver- 
wendet sind; sie endet mit dem Zeitpunkte, in welchem sie bei einer Versicherung der 
Gegenstände, welche verbodmet oder worauf die Havereigelder verwendet sind, en- 
den würde. 
Art. 831. 
Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen Zeit oder 
der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer trägt insbesondere die Ge- 
fahr auch während des Aufenthaltes in einem Noth= oder Zwischenhafen und im Falle 
der Versicherung für die Hin= und Rückreise während des Aufenthaltes des Schiffes in 
dem Bestimmungshafen der Hinreise. 
Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das Schiff zur Reparatur 
an das Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gefahr auch während die Güter oder 
das Schiff sich am Lande befinden. 
Art. 832. 
Wenn nach dem Beginne der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder gezwun- 
gen aufgegeben wird, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gefahr der Hafen, in 
welchem die Reise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungshafens. 
Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffes aufgegeben ist, in anderer Art als 
mit dem zum Transporte bestimmten Schiffe nach dem Bestimmungshafen weiter be- 
fördert, so läuft in Betreff derselben die begonnene Gefahr fort, auch wenn die Weiter- 
beförderung ganz oder zum Theil zu Lande geschieht. Der Versicherer trägt in solchen 
Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung, die Kosten der einstweiligen Lagerung 
und die Mehrkosten der Weiterbeförderung, auch wenn diese zu Lande erfolgt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.