Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 833. 
Die Artikel 831 und 832 gelten nur unbeschadet der in den Artikeln 818 und 820 
enthaltenen Vorschriften. 
Art. 834. 
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren be- 
stimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitternacht zu Mitter- 
nacht berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während des Anfangstages und 
Schlußtages. 
Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo das Schiff sich befindet, maßgebend. 
Art. 835. 
Wenn im Falle der Versicherung des Schiffes auf Zeit dasselbe bei dem Ablaufe 
der im Vertrage festgesetzten Versicherungszeit unterwegs ist, so gilt die Versicherung 
in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis zur Ankunft 
des Schiffes im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem gelöscht wird, bis zur 
Beendigung der Löschung (Art. 827). Der Versicherte ist jedoch befugt, die Verlänge- 
rung durch eine dem Versicherer, so lange das Schiff noch nicht unterwegs ist, kundzu- 
gebende Erklärung auszuschliesten. 
Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für die Daner derselben und, wenn 
die Verschollenheit des Schiffes eintritt, bis zum Ablaufe der Verschollenheitsfrist die 
vereinbarte Zeitprämie fortzuentrichten. 
Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die Verschollen- 
heitsfrist über die Versicherungszeit hinausläuft, auf Grund der Verschollenheit nicht in 
Anspruch genommen werden. 
Art. 836. 
Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen ist dem 
Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bei einer Versicherung nach einem 
und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist der Versicherte zum 
Besuche eines jeden der bezeichneten Häfen befugt. 
Art. 837. 
Wenn die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Versicherten das 
Recht vorbehalten ist, mehrere Häfen anzulaufen, so ist dem Versicherten nur gestattet, 
die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach der den
	        
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