Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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dig zu erstatten, wenngleich die hiernach im ganzen zu zahlende Vergütung die Ver— 
sicherungssumme übersteigt. 
Sind in Folge eines Unfalles solche Kosten bereits aufgewendet, z. B. Loskaufs- 
oder Reclamekosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der 
durch den Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen geschehen, z. B. zu einem 
solchen Zwecke Havereigelder verausgabt oder sind von dem Versicherten Beiträge zur 
großen Haverei bereits entrichtet, oder ist eine persönliche Verpflichtung des Versicherten 
zur Entrichtung solcher Beiträge bereits entstanden, und ereignet sich später ein neuer 
Unfall, so haftet der Versicherer für den durch den späteren Unfall entstehenden Scha- 
den bis auf Höhe der ganzen Versicherungssumme ohne Rücksicht auf die ihm zur Last 
fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge. 
Art. 845. 
Der Versicherer ist nach Eintritt eines Unfalles berechtigt, durch Zahlung der vollen 
Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsvertrage 
sich zu befreien, insbesondere von der Verpflichtung, die Kosten zu erstatten, welche zur 
Rettung, Erhaltung und Wiederherstellung der versicherten Sachen erforderlich sind. 
War zur Zeit des Eintrittes des Unfalles ein Theil der versicherten Sachen der 
vom Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Versicherer, welcher 
von dem Rechte dieses Artikels Gebrauch macht, den auf jenen Theil fallenden Theil 
der Versicherungssumme nicht zu entrichten. 
Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme keinen Anspruch 
auf die versicherten Sachen. 
Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer zum Ersatz 
derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung 
der versicherten Sachen verwendet sind, bevor seine Erklärung, von dem Rechte Gebrauch 
zu machen, dem Versicherten zugegangen ist. 
Art. 846. 
Der Versicherer muß seinen Eutschluß, daß er von dem im Artikel 845 bezeichne- 
ten Rechte Gebrauch machen wolle, bei Verlust dieses Rechtes dem Versicherten spätestens 
am dritten Tage nach Ablauf desjenigen Tages erklären, an welchem ihm der Versicherte 
nicht allein den Unfall unter Bezeichnung der Beschaffenheit und unmittelbaren Folgen 
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