Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Vertrag mit der Clausel: „frei von Kriegsmolest“ abgeschlossen ist, — so endet die Ge— 
fahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkte, in welchem die Kriegsgefahr auf die 
Reise Einfluß zu üben beginnt, insbesondere also, wenn der Antritt oder die Fortsetzung 
der Reise durch Kriegsschiffe, Kaper oder Blokade behindert, oder zur Vermeidung der 
Kriegsgefahr aufgeschoben wird, wenn das Schiff aus einem solchen Grunde von sei— 
nem Wege abweicht, oder wenn der Schiffer durch Kriegsbelästigung die freie Führung 
des Schiffes verliert. 
Art. 853. 
Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr übernehme, alle 
übrigen Gefahren aber auch nach Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen solle, — welche 
Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn der Vertrag mit der Clausel: „nur 
für Seegefahr“ abgeschlossen ist, — so endet die Gefahr für den Versicherer erst mit der 
Condemnation der versicherten Sache, oder sobald sie geendet hätte, wenn die Kriegsge— 
fahr nicht ausgenommen worden wäre, der Versicherer haftet aber nicht für die zunächst 
durch Kriegsgefahr verursachten Schäden, also insbesondere nicht: 
für Confiscation durch kriegführende Mächte, 
für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung durch Kriegsschiffe und 
Kaper, 
für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaltung und Reclamirung, aus der Blo— 
kade des Aufenthaltshafens, oder der Zurückweisung von einem blokirten Hafen 
oder aus dem freiwilligen Aufenthalte wegen Kriegsgefahr, 
für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthaltes: Verderb und Verminderung 
der Güter, Kosten und Gefahr ihrer Entlöschung und Lagerung, Kosten ihrer 
Weiterbeförderung. 
Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schaden durch Kriegsgefahr 
nicht verursacht sei. 
Art. 854. 
Wenn der Vertrag mit der Klausel: „für behaltene Ankunft“ abgeschlossen ist, so 
endet die Gefahr für den Versicherer schon mit dem Zeitpunkte, in welchem das Schiff 
im Bestimmungshafen am gebräuchlichen oder gehörigen Platze den Anker hat fallen 
lassen oder befestigt ist. 
Auch haftet der Versicherer nur:
	        
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