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1) bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn entweder ein Total-
verlust eintritt, oder wenn das Schiff abandonnirt (Artikel 865) oder in Folge
eines Unfalles vor Erreichung des Bestimmungshafens wegen Reparaturunfähig-
keit oder wegen Reparaturunwürdigkeit verkauft wird (Artikel 877);
2 bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenn die Güter oder ein Theil
derselben in Folge eines Unfalles den Bestimmungshafen nicht erreichen, insbe-
sondere wenn sie vor Erreichung desselben in Folge eines Unfalles verkauft wer-
den. Erreichen die Güter den Bestimmungshafen, so haftet der Versicherer we-
der für eine Beschädigung noch für einen Verlust, welcher Folge einer Be-
schädigung ist.
Ueberdieß hat der Versicherer in keinem Falle die in dem Artikel 838 unter Ziffer
1 bis 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen.
Art. 855.
Wenn der Vertrag mit der Clausel: „frei von Beschädigung außer im Stran-
dungsfalle“ abgeschlossen ist, so haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, welcher
aus einer Beschädigung entstanden ist, ohne Unterschied, ob derselbe in einer Werthsver-
ringerung oder in einem gänzlichen oder theilweisen Verluste und insbesondere darin be-
steht, daß die versicherten Güter gänzlich verdorben und in ihrer ursprünglichen Be-
schaffenheit zerstört den Bestimmungshafen erreichen oder während der Reise wegen Be-
schädigung und drohenden Verderbes verkauft worden sind, es sei denn, daß das Schiff
oder das Leichterfahrzeug, worin die versicherten Güter sich befinden, gestrandet ist. Der
Strandung werden folgende Seeunfälle gleichgeachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des
Rumpfes, Scheitern und jeder Seennfall, wodurch das Schiff oder Leichterfahrzeug re-
paraturunfähig geworden ist.
Hat eine Strandung oder ein dieser gleichzuachtender anderer Seeunfall sich ereig-
net, so haftet der Versicherer für jede drei Procent übersteigende (Artikel 849) Beschädi-
gung, welche in Folge eines solchen Seeunfalles entstanden ist, nicht aber für eine son-
stige Beschädigung. Es wird bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet, daß eine
Beschädigung, welche möglicherweise Folge des eingetretenen Seeunfalles seyn kann, in
Folge desselben entstanden ist.
Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigung entstanden ist, haftet
der Versicherer, ohne Unterschied, ob eine Strandung oder ein anderer der erwähnten