Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Unfälle sich zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise als wenn der Vertrag ohne 
die Clausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die im Artikel 838 unter 
Ziffer 1, 2 und 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten, für die darin unter 
Ziffer 3 erwähnten Kosten aber nur dann, wenn sie zur Abwendung eines ihm zur 
Last fallenden Verlustes verausgabt sind. 
Eine Beschädigung, welche erweislich ohne Selbstentzündung durch Feuer oder durch 
Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden ist, wird als eine 
solche Beschädigung, von welcher der Versicherer durch die Clausel befreit wird, nicht 
angesehen. 
Art. 856. 
Wenn der Vertrag mit der Clausel: „frei von Bruch außer im Strandungsfalle“ 
abgeschlossen ist, so finden die Bestimmungen des vorstehenden Artikels mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach dem vor- 
stehenden Artikel für Beschädigung aufkommt. 
Art. 857. 
Eine Strandung im Sinne der Artikel 855 und 856 ist vorhanden, wenn das 
Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schifffahrt auf den Grund festgeräth 
und entweder: 
nicht wieder flott wird, oder 
zwar wieder flott wird, jedoch entweder: 
1) nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maßregeln als: Kappen der Masten, 
Werfen oder Löschung eines Theiles der Ladung und dergl., oder durch den 
Eintritt einer ungewöhnlich hohen Fluth, nicht aber ausschließlich durch Anwen- 
dung gewöhnlicher Maßregeln als Winden auf den Anker, Backstellen der Se- 
gel und dergl., oder: 
2) erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen Schaden am 
Schiffskörper erlitten hat. 
Fünfter Abschnitt. 
Umfang des Schadens. 
Art. 858. 
Ein Totalverlust des Schiffes oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff oder die 
Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf Wiedererlangung
	        
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