Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 864. 
Sind bei einem Totalverluste in Ansehung des imaginären Gewinnes (Art. 860) 
die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Reinerlös mehr beträgt, als 
der Versicherungswerth der Güter, oder ist für dieselben, wenn sie in Fällen der großen 
Haverei aufgeopfert sind oder wenn dafür nach Maßgabe der Artikel 612 und 613 Er— 
satz geleistet werden muß, mehr als jener Werth vergütet, so kommt von der Versiche— 
rungssumme des imaginären Gewinnes der Ueberschuß in Abzug. 
Art. 865. 
Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen Be— 
trage gegen Abtretung der in Betreff des versicherten Gegenstandes ihm zustehenden 
Rechte in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon): 
1) wenn das Schiff verschollen ist; 
2) wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das Schiff oder 
die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden Macht aufgebracht, 
auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten oder durch See- 
räuber genommen und während einer Frist von sechs, neun oder zwölf Monaten 
nicht freigegeben sind, je nachdem die Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung 
geschehen ist: 
a) in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere oder in einem 
wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländischen, schwarzen 
oder azowischen Meeres, oder 
b) in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges der guten Hoff- 
nung und des Cap Horn, oder 
() in einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge. 
Die Fristen werden von dem Tage an berechnet, an welchem dem Versicherer der 
Unfall durch den Versicherten angezeigt ist (Artikel 822). 
Art. 866. 
Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als verschollen anzusehen, wenn 
es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshafen nicht erreicht hat, auch in- 
nerhalb dieser Frist den Betheiligten keine Nachrichten über dasselbe zugegangen sind. 
Die Verschollenheitsfrist beträgt:
	        
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