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1) wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen
ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschiffen vier Monate;
2) wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungshafen ein nicht-
europäischer Hafen ist, falls derselbe diesseits des Vorgebirges der guten Hoff-
nung und des Cap Horn belegen ist, bei Segel= und Dampfschiffen neun Mo-
nate, falls derselbe jenseits des einen jener Vorgebirge belegen ist, bei Segel-
und Dampfschiffen zwölf Monate;
3) wenn sowohl der Abgangs= als der Bestimmungshafen ein nichteuropäischer
Hafen ist, bei Segel= und Dampfschiffen sechs, neun oder zwölf Monate, je nach-
dem die Durchschnittsdauer der Reise nicht über zwei oder nicht über drei oder
mehr als drei Monate beträgt.
Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten.
Art. 867.
Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem das Schiff
die Reise angetreten hat. Sind jedoch seit dessen Abgange Nachrichten von demselben
angelangt, so wird von dem Tage an, bis zu welchem die letzte Nachricht reicht, dieje-
nige Frist berechnet, welche maßgebend sein würde, wenn das Schiff von dem Punkte,
an welchem es nach sicherer Nachricht zuletzt sich befunden hat, abgegangen wäre.
Art. 868.
Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist zuge-
gangen sein.
Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit (Ar-
tikel 865, Ziffer 1) der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist, und wenn im
Falle der Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung (Artikel 865, Ziffer 2) der Unfall
in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere oder in einem wenn
auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländischen, schwarzen oder azowischen
Meeres sich zugetragen hat. In den übrigen Fällen beträgt die Abandonfrist neun
Monate. Die Abandonfrist beginnt mit dem Ablaufe der in den Artikeln 865 und 866
bezeichneten Fristen.
Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem Ablaufe des Tages,
an welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der Abandon erklärt worden ist.