Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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der Reise, auf welcher der Unfall sich zugetragen hat, soweit die Fracht erst nach der 
Abandonerklärung verdient ist. Dieser Theil der Fracht wird nach den für die Ermit- 
telung der Distanzfracht geltenden Grundsätzen berechnet. 
Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn die Fracht selbst- 
ständig versichert ist, der Versicherer der letzteren zu tragen. 
Art. 873. 
Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem die zur 
Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mitgetheilt sind und 
eine angemessene Frist zur Prüfung derselben abgelaufen ist. Wird wegen Verschollen- 
heit des Schiffes abandonnirt, so gehören zu den mitzutheilenden Urkunden glaubhafte 
Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, 
und über die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen während der Verschollen- 
heitsfrist. 
Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklärung, soweit er dazu im Stande 
ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere, den abandonnirten Gegenstand 
betreffende Versicherungen genommen sind, und ob und welche Bodmereischulden oder 
sonstige Belastungen darauf haften. Ist die Anzeige unterblieben, so kann der Ver- 
sicherer die Zahlung der Versicherungssumme so lange verweigern, bis die Anzeige nach- 
träglich geschehen ist; wenn eine Zahlungsfrist bedungen ist, so beginnt dieselbe erst mit 
dem Zeitpunkte, in welchem die Anzeige nachgeholt ist. 
Art. 874. 
Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärung für die Rettung 
der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachtheile nach Vorschrift des 
Artikels 823 und zwar so lange zu sorgen, bis der Versicherer selbst dazu im Stande ist. 
Erfährt der Versicherte, das ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zum 
Vorschein gekommen ist, so muß er dieß dem Versicherer sofort anzeigen und ihm auf 
Verlangen die zur Erlangung oder Verwerthung des Gegenstandes erforderliche Hülfe 
leisten. 
Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat derselbe den Versicherten auf 
Verlangen mit einem angemessenen Vorschusse zu versehen. 
Art. 875. 
Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des Abandons
	        
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