Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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ermitteln, wie viele Procente des Werthes der Güter verloren sind. Eben so viele Pro- 
cente des Versicherungswerthes sind als der Betrag des Schadens anzusehen. 
Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, 
erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durch Abschätzung. 
Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im unbeschädigten Zustande haben 
würden, geschieht nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes des 
Artikels 612. 
Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzungs= und Verkaufskosten 
zu tragen. 
Art. 880. 
Ist ein Theil der Güter auf der Reise verloren gegangen, so besteht der Schaden 
in eben so vielen Procenten des Versicherungswerthes, als Procente des Werthes der 
Güter verloren gegangen sind. 
Art. 881. 
Wenn Güter auf der Reise in Folge eines Unfalles verkauft worden sind, so be- 
steht der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem nach Abzug der Fracht, Zölle und 
Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlöse der Güter und deren Versicherungswerth. 
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe der 
Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises. 
Die Bestimmungen der Artikel 838 bis 842 werden durch die Vorschriften dieses 
Artikels nicht berührt. 
Art. 882. 
Bei partiellem Verluste der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Theile der 
bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verloren gegangen ist. 
Ist die Fracht taxirt und die Taxe nach Vorschrift des vierten Absatzes des Ar- 
tikels 797 in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden maßgebend, 
so besteht der Schaden in eben so vielen Procenten der Taxe, als Procente der bedunge- 
nen oder üblichen Fracht verloren sind. 
Art. 883. 
Bei imaginärem Gewinne oder Provision, welche von der Ankunft der Güter er- 
wartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter im beschädigten Zustande ankom- 
men, in eben so vielen Procenten des als Gewinn oder Provision verficherten Betrages,
	        
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