Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum Abschlusse des Vertrages Auftrag 
ertheilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen (Artikel 786), so muß der 
Versicherte die Umstände darthun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung in sei— 
nem Interesse genommen ist. 
Art. 888. 
Als genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solche Belege, welche im 
Handelsverkehre namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer Beweise 
nicht beanstandet zu werden pflegen, insbesondere 
1) 
2) 
8) 
4) 
zum Nachweise des Interesses: 
bei der Versicherung des Schiffes die üblichen Eigenthumsurkunden; 
bei der Versicherung von Gütern die Facturen und Connossemente, insofern 
nach Inhalt derselben der Versicherte zur Verfügung über die Güter be- 
fugt erscheint; 
bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und Connossemente; 
zum Nachweise der Verladung der Güter die Connossemente; 
zum Nachweise des Unfalles die Verklarung und das Schiffsjournal (Artikel 488 
und 494), in Condemnationsfällen das Erkenntniß des Prisengerichts, in Ver- 
schollenheitsfällen glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff 
den Abgangshasen verlassen hat, und über die Nichtankunft desselben im Bestim- 
mungshafen während der Verschollenheitsfrist; 
zum Nachweise des Schadens und dessen Umfanges die den Gesetzen oder den 
Gebräuchen des Ortes der Schadensermittelung entsprechenden Besichtigungs-, 
Abschätzungs= und Versteigerungsurkunden, sowie die Kostenanschläge der Sach- 
verständigen, ferner die quittirten Rechnungen über die ausgeführten Reparaturen 
und andere Ouittungen über geleistete Zahlungen; in Ansehung eines partiellen 
Schadens am Schiffe (Artikel 876, 877) genügen jedoch die Besichtigungs= und 
Abschätzungsurkunden, sowie die Kostenanschläge nur dann, wenn die etwaigen 
Schäden, welche in Abnutzung, Alter, Fäulniß oder Wurmfraß sich gründen, 
gehörig ausgeschieden sind, und wenn zugleich, soweit es ausführbar war, solche 
Sachverständige zugezogen worden sind, welche entweder ein für allemal obrig- 
keitlich bestellt oder von dem Ortsgerichte oder dem Landesconsul und in deren
	        
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