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Ermangelung, oder, sofern deren Mitwirkung sich nicht erlangen ließ, von einer
anderen Behörde besonders ernannt waren.
Art. 889.
Auch im Falle eines Rechtsstreites ist den im Artikel 888 bezeichneten Urkunden
in der Regel und, insofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen, Beweiskraft
beizulegen.
Art. 890.
Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der im Artikel 886
erwähnten Umstände oder eines Theiles derselben befreit wird, ist gültig, jedoch unbe-
schadet des Rechtes des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen.
Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Connosse-
ment nicht zu produciren sei, befreit nur von dem Nachweise der Verladung.
Art. 891.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherungsnehmer ohne Bei-
bringung einer Vollmacht des Versicherten legitimirt, über die Rechte, welche in dem
Versicherungsvertrage für den Versicherten ausbedungen sind, zu verfügen, sowie die
Versicherungsgelder zu erheben und einzuklagen. Diese Bestimmung gilt jedoch im Falle
der Ertheilung einer Police nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Police bei-
bringt.
Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der Versicherungsnehmer
zur Erhebung oder Einklagung der Versicherungsgelder der Zustimmung des Versicherten.
Art. 892.
Im Falle der Ertheilung einer Police hat der Versicherer die Versicherungsgelder
dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die Police beibringt.
Art. 893. 1
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Police dem Versicherten oder
den Gläubigern oder der Concursmasse desselben auszuliefern, bevor er wegen der gegen
den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm zustehenden Ansprüche
befriedigt ist. Im Falle eines Schadens kann der Versicherungsnehmer wegen dieser
Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versicherer begründet ist, und nach
Einziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vorzugsweise vor dem Versicherten
und vor dessen Gläubigern sich befriedigen.