Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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den  Hafen  erreicht,  wo  die  Ablieferung  erfolgen  sollte,  und  wenn  dieser  Hafen
nicht  erreicht  wird,  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  der  Betheiligte
sowohl  hiervon  als  auch  von  dem  Schaden  zuerst  Kenntniß  gehabt  hat;

3)  in  Ansehung  der  nicht  unter  die  Ziffer  2  fallenden  Forderungen  aus  dem  Ver—
schulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung  (Artikel  757,  Ziffer  10)  mit  dem  Ablaufe
  des  Tages,  an  welchem  der  Betheiligte  von  dem  Schaden  Kenntniß  erlangt
hat,  in  Ansehung  der  Entschädigungsforderungen  wegen  des  Zusammenstoßes
von  Schiffen  jedoch  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  der  Zusammenstoß
stattgefunden  hat;

4)  in  Ansehung  aller  anderen  Forderungen  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem
die  Forderung  fällig  geworden  ist.

Art.  909.

Ferner  verjähren  in  einem  Jahre  die  auf  den  Gütern  wegen  der  Fracht  nebst  allen
Nebengebühren,  wegen  des  Liegegeldes,  der  ausgelegten  Zölle  und  sonstigen  Auslagen,
wegen  der  Bodmereigelder,  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  und  der  Bergungs=  und
Hülfskosten  haftenden  Forderungen,  sowie  alle  persönlichen  Ansprüche  gegen  die  Ladungsbetheiligten
  und  die  Forderungen  wegen  der  Ueberfahrtsgelder.

Die  Verjährung  beginnt  in  Ansehung  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  mit  dem  Ablaufe-des
  Tages,  an  welchem  die  beitragspflichtigen  Güter  abgeliefert  sind,  in  Ansehung
der  übrigen  Forderungen  mit  dem  Ablaufe  des  Tags,  an  welchem  die  Fälligkeit  eingetreten  ist.

Art.  910.

Es  verjähren  in  fünf  Jahren  die  Forderungen  des  Versicherers  und  des  Versicherten
  aus  dem  Versicherungsvertrage.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages  des  Jahres,  in  welchem
die  versicherte  Reise  beendigt  ist,  und  bei  der  Versicherung  auf  Zeit  mit  dem  Ablaufe
des  Tages,  an  welchem  die  Versicherungszeit  endet.  Sie  beginnt,  wenn  das  Schiff
verschollen  ist,  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Verschollenheitsfrist  endet.

Art.  911.

Eine  Forderung,  welche  nach  den  Art.  906  bis  910  verjährt  ist,  kann  auch  im
Wege  der  Compensation  oder  sonst  als  Gegenforderung  nicht  geltend  gemacht  werden,
wenn  sie  zur  Zeit  der  Entstehung  der  anderen  Forderung  bereits  verjährt  war.

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