Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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§.  52.  Das  Heinmfallsrecht  wird  ohne  Unterschied,  ob  es  neben  dem
Laudemium  oder  ohne  dasselbe  besteht,  durch  eine  jährliche  Rente  abgelöset,
welche  zwei  Prozent  vom  reinen  Ertrag  des  Guts  beträgt.  Bei  der  Berechnung
  dieses  reinen  Ertrages  sollen  jedoch  nicht  nur  die  öffentlichen  Abgaben,
sondern  auch  die  gutsherrlichen  Leistungen  und  alle  übrige  Reallasten,  insbesondere
  auch  die  Zinsen  der  darauf  hypothekarisch  versicherten  Schulden,  in
Abzug  gebracht  werden,  in  soweit  diese  von  dem  Gutsherrn  anerkannt  werden
müssen  (konsentirt  sind).

.  53.  Da  indessen  das  französisch--hanseatische  Gesetz  sofort  mit  dem
Tage  seiner  Bekanntmachung  das  Heimfallsrecht  gänzlich  aufgehoben,  und
eine  Entschaddigung  an  dessen  Stelle  angeordnet  hat,  die  es  auf  den  fünften
Theil  des  Taxwerths  des  verpflichteten  Grundsiücks  nach  Abzug  aller  darauf
haftenden  Lasten  feststellt,  und  dabei  verordnet,  daß  diese  Kapitalentschddigung
  bis  zur  Abzahlung  mit  vier  Prozent  verzinset  werden  soll;  so  hat  es  in
den  vormaligen  französisch  -hanseatischen  Departements  dabei  sein  Bewenden.
Unter  den  Lasten,  welche  von  dem  Taxrwerthe  des  Grundstücks  abgezogen
werden  sollen,  sind  aber  nicht  blos  die  öffentlichen,  sondern  auch  alle  gutsherrlichen
  und  übrigen  auf  dem  Grundstück  haftenden  Privatlasten,  insbesondere
  die  von  dem  Gutsherrn  anzuerkennenden  Hppotheken,  zu  verstehen.  Die
Verzinsung  fängt  übrigens  mit  dem  Tage  an,  an  welchem  das  Dekret  vom
9ten  Dezember  1811.  bekannt  gemacht  worden  ist.

§.  54.  In  Ansehung  der  zu  den  bauerlichen  Besitzungen  gehörigen
Holzungen,  sollen  folgende  Grundsätze  gelten:

1)  Der  bäuerliche  Besitzer  ist  verpflichtet,  den  Gutsherrn  für  die  demselben
an  den  Holzungen  des  Bauergutes  zustehenden  Nuttzungsrechte,  als  Holzschlag,
  Mast,  Hütung  u.  s.  w.  zu  entschädigen.

2)  Die  Abfindung  des  Gutsherrn  durch  Naturaltheilung  kann  von  dem  Besitzer
  wider  den  Willen  des  Gutsherrn  niemals,  von  dem  letztern  aber
ohne  Zustimmung  des  ersiern  nur  dann  verlangt  werden,  wenn  der  zu
theilende  Forstgrund  nicht  ganz  von  den  Grundstücken  des  Bauerguts
eingeschlossen  ist.

3)  Wenn  die  Naturaltheilung  hiernach  nicht  zulaäßig  ist,  und  die  Interessenten
  sich  über  die  Entschädigung  nicht  sonst  vereinigen,  so  erfolgt  dieselbe
durch  eine  Geldrente,  welche  mit  den  übrigen  gutsherrlichen  Abgaben
gleiche  Rechte  genießt,  und  nach  gleichen  Grundsätzen  ablöslich  ist.

4)  Es  wird  daher  bei  entstehendem  Streit  der  Umfang  der  Gerechtsame  des
Gutsherrn  und  des  Bestitzers  ausgemittelt,  alsdann  nach  den  allgemeingesetzlichen
  Vorschriften  über  die  Theilung  gemeinschaftlichen  Eigenthums
der  Antheil  des  Gursherrn  festgestellt,  und  dessen  Werth  durch  Abschätzung
von  Sachverständigen  auf  eine  Geldrente  zurückgeführt.

5)  Nach