Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXXV 
5) Die Zölle werden vom Brutto-Gewicht erhoben: 
1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder einen 
Gulren und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt: 
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife aus- 
drücklich festgesetzt ist. 
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll 
nicht nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Retto-Gewicht der Ver- 
zollung zu Grunde gelegt. 
d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten: 
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll-Tarife be- 
stimmten Sätzen berechnet. 
2) Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in 
einfache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen gepackt zur Verzollung gestellt, 
so wird eine Tara-Vergütung von 2 Pfund vom Zentner bewilligt. Bei 
einer Verpackung in Schilf= over Strohmatten oder ähnlichem Material können 
4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werven, in soweit nicht in der ersten 
Abtheilung eine geringere Tara-Vergütung für Ballen vorgeschrieben ist. 
Unter den im Tarife mit einem höheren Tara-Satze als 2 Pfund auf- 
geführten Ballen wird in der Regel eine voppelte Umschließung von dem 
für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Embal- 
lage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das da- 
zu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwe- 
rer als bei Säcken in das Gewicht fällt. 
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara 
für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 
8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen 
überlassen, entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Zentner zu begnüt 
gen, oder auf Ermittelung des Netto-Gewichtes durch Verwiegung anzutragen“ 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben Tarif, Abtbeilung J. 2. c. 
und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von 
einem Brutto-Gewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß 
dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird.
	        
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