XXXV
5) Die Zölle werden vom Brutto-Gewicht erhoben:
1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder einen
Gulren und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt:
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife aus-
drücklich festgesetzt ist.
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll
nicht nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Retto-Gewicht der Ver-
zollung zu Grunde gelegt.
d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten:
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll-Tarife be-
stimmten Sätzen berechnet.
2) Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in
einfache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen gepackt zur Verzollung gestellt,
so wird eine Tara-Vergütung von 2 Pfund vom Zentner bewilligt. Bei
einer Verpackung in Schilf= over Strohmatten oder ähnlichem Material können
4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werven, in soweit nicht in der ersten
Abtheilung eine geringere Tara-Vergütung für Ballen vorgeschrieben ist.
Unter den im Tarife mit einem höheren Tara-Satze als 2 Pfund auf-
geführten Ballen wird in der Regel eine voppelte Umschließung von dem
für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Embal-
lage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das da-
zu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwe-
rer als bei Säcken in das Gewicht fällt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara
für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über
8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen
überlassen, entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Zentner zu begnüt
gen, oder auf Ermittelung des Netto-Gewichtes durch Verwiegung anzutragen“
Bei baumwollenen und wollenen Geweben Tarif, Abtbeilung J. 2. c.
und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von
einem Brutto-Gewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß
dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird.