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rin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hierven sind: Glas, Glaswaaren, In-
strumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprachge bräuch-
lich zu den kurzen Waaren (Ilercerie) gebörigen, in dem Tarife nicht als solche
bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn vie
Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß
gestattet.
. Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie)
gebörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern
aufge führten Gegenstände als „Kurze Waaren" (Tarif, Abtheilung I. Nr. 20.)
soll nicht die Verzollung derselben nach den höheren Tarif-Sätzen für kurze Waa-
ren zur Folge haben, sonvern es soll die Abgabenentrichtung nach sdem Revisions
Befunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Reviston auf spezielle
Ermittelung anträgt.
VIII. a) Bei Neben-Zollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Ge-
fälle nicht über fünf Thaler oder 8¾ Gulden vom Zentner betragen, in unbe-
schränkter Menge eingeben.
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt
werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den
Betrag von fünfzig Thalern oder 87½ Gulden nicht übersteigen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung
binsichtlich des Betrages erheben.
b) Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als 6 Thalern oder 10½ Gulden
vom Zentner belegt sind, und Vieb dürfen über Nebenzollämter zweiter Klasse
in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waaren-
ladung oder den ganzen Vieh-Transport den Betrag von zehn Thalern oder
17½ Gulden nicht übersteigen.
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen
von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der
Maßgabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transporte eingehenden Waa-
ren solcher Art den Betrag von zehn Thalern oder 17½ Gulden nicht überstei-
gen dürfen.
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