so lange die Fortführungsgeschäfte nicht vollstaͤndig auf das Laufende gebracht sind, keine
Privatarbeiten (z. B. Baumessungen 2c.) beforgen.
Sogleich nach dem Jahresschlusse hat der Oberamtsgeometer in jede Gemeinde ves
Oberamtsbezirks in der von dem Oberamte unter Rücksprache mit dem Oberamtsgericht
zu genehmigenden Reihenfolge sich zu begeben und hiebei einerseits, soweit es nicht im
Laufe des Jahres bereits gescheben isl, die Handrisse und Meßurkunden zu untersuchen
und zu prüfen und die Einträge in die Karten zu machen, andererseits die in dem nächst-
folgenden Punkt 3 weiter bezeichneten Geschäfte zu besorgen.
3) Zu S. 19. ·
Das Meßurkundenheft ist bei der nach Punkt 2 oben mit dem 1. Juli jeden Jahrs zu be-
ginnenden Rundreise des Oberamtsgeometers je nach dem Stand vom 30. Juni abzuschließen.
Bei dieser Gelegenheit hat der Oberamtsgeometer auch den Stand des ganzen Fort-
fübrungsgeschäfts genau zu erbeben und über das Ergebniß nach vollendeter Rundreise dem
Oberamte Bericht zu erstatten, welch' letzterem sodann seinerseits obliegt, die zu Beseiti-
gung der erhobenen Anstände und Mängel geeigneten Anordnungen zu treffen und dem
Steuer-Collegium bierüber Bericht zu erstatten.
4) Zu S§. 21.
Wenn die Meßurkunden nicht schon bei der Anzeige der Veränderung übergeben wer-
den, so ist durch den Ortsvorsteher dem Grundeigenthümer ein nach der Jahreszeit, dem
Umfang der Vermessung 2c. angemessener Termin zu Beibringung der vorgeschriebenen
Meßurkunden unter der Bedrohung zu ertheilen, daß, wofern dieselben nicht in dieser Frist
oder nicht vorschriftsmäßig beigebracht würden, dieß von Amtswegen auf seine Kosten
würde besorgt werden.
Der hienach ertheilte Termin ist im Güterbuchsprotocoll unter der Rubrik „Be-
merkungen“ einzutragen.
Sobald die nach oben Punkt 2 von Amtswegen angeordneten Vermessungen vollen-
det sind, beziehungsweise, nachdem an den nicht vorschriftmäßig hergestellten Meßurkunden
das Fehlende nachgeholt ist, hat ver Oberamtsgeometer dem Ortsvorsteher ein Verzeichniß
der von den Betheiligten zu zahlenden Kosten zu übergeben, für deren unverweilte Berich-
tigung der Ortsvorsteher Sorge zu tragen hat.
Stuttgart, den 22. April 1865.
Neurath. Geßler. Renner.