Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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B) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend einen von den Mitgliedern des fürstlichen Hauses Waldburg-Zeil-Wurzach 
abgeschlossenen Familienvertrag. 
Von dem Grafen Eberhard von Walvburg-Zeil-Wurzach ist ein zwischen seinem Bru- 
der und ihm unterm 6. Februar d. J. abgeschlossener Familienvertrag Seiner Ksnig- 
lichen Majestät unterthänigst vorgelegt worden, vermöge dessen der Fürst Karl von Wald- 
burg-Zeil-Wurzach, bisheriges Haupt des fürstlichen Hauses, die ihm in dieser Eigenschaft 
zugestandenen Rechte an dem fürstlichen Familienfideikommisse auf seinen einzigen Bruder, 
den Grafen Eberhard von Waloburg-Zeil-Wurzach unter dem Vorbehalt des Wiederein- 
tritts in den Besitz des Fideikommisses für den Fall, daß Letzterer ohne männliche Nach- 
kommen mit Tod abgehen sollte, übertragen hat. 
Da vieser Vertrag nichts gegen die Landesverfassung und die bestebenden Gesetze ent- 
bält, so wird dessen vorbezeichneter Inhalt in Gemäßbeit Höchster Entschließung vem 6. d. M. 
mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß hiernach der Besit der Standes= 
berrschaft Waldoburg-Zeil-Wurzach auf den bisberigen Grasen und nunmehrigen Fürsten 
Eberhard übergeht. 
Stuttgart, den 8. Mai 1865. Neuratb. Geßler. 
Berichtigungen. 
In dem Gesetz vom 19. April d. J. (Reg. Blatt Nr. 9) soll es helßen: 
in Axrt. 7, letzter Absatz, bis zum Betrag der seiner Zeit 2c.; 
in Art. 8, Absatz 1 sollte Art. 9 (nicht Art. 8) citirt seyn; 
in Art. 14, Absatz 3 soll es „Behörden“ heißen. 
In dem durch das Regierungeblatt vom 2. d. M. veröffentlichten neuen Vereinsgolltarife finden sich 
folgende Druckfehler: 
auf Seite VII. bei Pos. 5. a. Anmerk. 1. „Zinkoxid“ statt „Zinkoxyd“; 
auf Seite VIII. bei Pos. 5. a. Anmerk. 6. „fkromsaure“ statt Oochromsaure“; 
ibid. Anmerk. 10. „kristallisirte Soda“ statt „krystallisirte Soda“; 
idid. bei Pos. 6. b. „:agonirten“ statt „faconnirten“"; 
auf Seite XVIII. bei Pos. 19. d. 3 „soweit sie dadurch unter Nr. 20 fallen“ statt „soweit fle 
dadurch nicht unter Nr. 20 fallen." 
Gedruckt bei G. Hasselbrink. 
 
	        
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