Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

W12. 
Regierungs-Blatt 
Känigreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 23. Mai 1865. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Könlgliche Verordnung, betreffend die Eidesleistung der Israeliten in Rechts- 
sachen. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Zuständigkelt der Behörden in 
Absicht auf dle Genehmigung unbesteigbarer Kamine. — Bekanntmachung, betreffend die Einstellung der 
Erhebung einer Uebergangsabgabe von dem in Bayern, Württemberg, Baden, dem Großherzogthum 
Hessen, Nassau und im Gebicte der freien Stadt Frankfurt erzeugten Traubenmost und Wein Seitens 
der norddeutschen Zollvereinsstaaten. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Eidesleistung der Israeliten in Rechtssachen. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Vollziehung der Bestimmung ves Art. 2 des Gesetzes vom 13. August 1864, be- 
treffend die bürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen (Reg. Blatt. S. 137), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths wie folgt: 
8. 1. 
Bei den Eidesleistungen der Israeliten in Rechtssachen ist unter Anwendung der Be- 
stimmung des Art. 2 des Gesetzes vom 13. August 1864 im Uebrigen dasselbe Verfahren
	        
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