Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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8. 2. 
Ueber unbesteigbare Kamine für andere als die in K. 1 bezeichneten Feuerungen haben 
die Oberämter zu erkennen. 
8. 3. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 1. Juni d. J. in Wirksamkeit. 
Von dem gleichen Tage an treten die mit Vorstehendem im Widerspruch stehenden 
Bestimmungen der Ministerial-Verfügungen vom 9. September 1840 (Reg. Blatt S. 389 f.) 
und vom 16. Oktober 1843 (Reg. Blatt S. 775 ff.) außer Wirkung. 
Dagegen hat es in Absicht auf die Bedingungen, unter denen die Herstellung oder 
Veränderung unbesteigbarer Kamine zugelassen werden kann, bis auf Weiteres bei den be- 
stebenden Vorschriften sein Verbleiben. 
Stuttgart, den 17. Mai 1865. Geßler. 
:B8) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Einstellung der Erhebung einer Uebergangsabgabe von dem in Bayern, 
Württemberg, Baden, dem Großherzogthum Hessen, Nassau und im Gebiete der freien Stadt 
Frankfurt erzeugten Traubenmost und Wein Seitens der norddeutschen Zollvereinsstaaten. 
Nach den im vorigen Jahre unter den Zollvereinsstaaten getroffenen Verabredungen 
soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der neue Vereins olltarif in Wirksamkeit treten 
wird, von Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den zum Thüringischen Zoll- und 
Handelsvereine gehörenden Staaten, Braunschweig und Oldenburg eine Uebergangsabgabe. 
von dem in Bayern, Württemberg, Baden, dem Großherzogthum Hessen, Nassau und im 
Gebiete der freien Stadt Frankfurt erzeugten Traubenmost und Wein nicht mehr erhoben 
werden. Nachdem nun der neue Vereinszolltarif laut K. Verordnung vom 26. April lI. J. 
mit dem 1. Juli v. J. in Kraft treten und demzufolge mit diesem Tage die Erhebung ver 
Uebergangsabgabe von 20 Sgr. für den Centner Traubenmost und von 25 Sgr. für den 
Centner Wein Seitens der genannten Zollvereinsstaaten eingestellt werven wird, fieht stch 
das Finanz-Ministerium veranlaßt, Vorstehendes jetzt unter dem Anfügen zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen, daß wegen der hievurch ermöglichten Vereinfachung ver Bestimmun-. 
gen über die Getränkecontrole Verfügung noch getroffen werden wird. 
Stuttgart, den 10. Mai 1865. Renner. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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