Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Negierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
usgegeben Stuttgart Dienstag den 30. Mai 865. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gesetze über die 
Volksschuken vom 29. September 1836 und vom 6. November 1858. 
Verfügungen der Departements. Bekanntwachung, betreffend die Versicherungsgesellschaft 
Moguntia in Mainz. — Bekanntmachung, betreffend die Ermächtigung des Kameralamts Neuenbürg 
zur Ausstellung von Uebergangsscheinen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesets, 
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gesetze über die Volksschulen vom 29. September 
1836 und vom 6. November 1858. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anbörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Artikel 1. 
An die Stelle des Artikels 5, Ziffer 2 des Gesetzes vom 6. November 1838 treten 
folgende Bestimmungen: 
Wenn an der Volksschule einer Gemeinde 2 Lehrstellen vorhanden sind, so muß in 
allen Fällen die erste und bei mehr als 180 Schülern auch die zweite Stelle mit einem 
Schulmeister besetzt werden. 
Bei mehr als 150 und nicht mehr als 180 Schülern soll der zweite Lehrer der Regek 
nach ein Schulmeister seyn.
	        
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