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Vorausgesetzt wird hiebei, daß die Schülerzahl dauernd die genannte Höhe erreiche
(vergl. Artikel 6, Ziffer 2 des Gesetzes vom 6. November 1858).
* Artikel 2.
An die Stelle des Artikels 5, Ziffer 3 bis 5 des Gesetzes vom 6. November 1858
treten folgende Bestimmungen:
Wo 3 bis 5 Lebrstellen bestehen, kann Eine mit einem unständigen Lehrer besetzt werden.
An Schulen mit mehr als 5 Lehrern kann je bis zu weiteren 5 Lehrern noch je Eine
weitere Stelle mit einem unständigen Lehrer besetzt werden.
Alle übrigen Lehrstellen dagegen sind mit Schulmeistern zu besetzen.
Artikel 3.
Wo ein wirkliches und dringendes ökonomisches Bedürfniß zur Gestattung einer angemesse.
nen Frist für den Vollzug der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 vorliegt, kann diese vurch
die Oberschulbehörde unter Rücksprache mit der betreffenden Kreisregierung ertheilt werden.
Artikel 4.
Jeder sändige und unständige Lehrer ist neben Haltung der Sonntagsschule zu 30
wöchentlichen Unterrichtsstunden verpflichtet.
Hat ein Lehrer wegen des Abtheilungsunterrichts mehr als 30 Wochenstunden zu er.
bbeilen, so ist ihm für jede solche weitere Unterrichtsstunde dem Jahr nach eine Belobnung
von —:. 12 fl. auf dem Lande,
von —:. 18 fl. in Städten und
von —:. 24 fl. in Gemeinden erster Klasse
auszusetzen.
Die Bestimmungen in Areikel 6, Ziffer 4, Ziffer 6, Absatz 2 und Ziffer 8 des Ge-
setzes vom 6. November 1858 sind aufgehoben.
Artikel 5.
An die Stelle des Artikels 7, Ziffer 1—3 des Gesetzes vom 6. November 1858
treten folgende Bestimmungen:
Jeder Schulmeisterstelle kommt eine angemessene, für den Bedarf einer Familie augrei-
chende Wohnung, oder eine den jeweiligen Miethpreisen entsprechende Hauemietheentsche.
bigung zu.
Der Mindestgehalt der nach Artikel 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes neu
errichtenden Schulmeisterstellen ist für alle Gemeinden obne Unterschied auf
" vierhundert Gulden
äu
festgesetzt.