Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

104 
Vorausgesetzt wird hiebei, daß die Schülerzahl dauernd die genannte Höhe erreiche 
(vergl. Artikel 6, Ziffer 2 des Gesetzes vom 6. November 1858). 
* Artikel 2. 
An die Stelle des Artikels 5, Ziffer 3 bis 5 des Gesetzes vom 6. November 1858 
treten folgende Bestimmungen: 
Wo 3 bis 5 Lebrstellen bestehen, kann Eine mit einem unständigen Lehrer besetzt werden. 
An Schulen mit mehr als 5 Lehrern kann je bis zu weiteren 5 Lehrern noch je Eine 
weitere Stelle mit einem unständigen Lehrer besetzt werden. 
Alle übrigen Lehrstellen dagegen sind mit Schulmeistern zu besetzen. 
Artikel 3. 
Wo ein wirkliches und dringendes ökonomisches Bedürfniß zur Gestattung einer angemesse. 
nen Frist für den Vollzug der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 vorliegt, kann diese vurch 
die Oberschulbehörde unter Rücksprache mit der betreffenden Kreisregierung ertheilt werden. 
Artikel 4. 
Jeder sändige und unständige Lehrer ist neben Haltung der Sonntagsschule zu 30 
wöchentlichen Unterrichtsstunden verpflichtet. 
Hat ein Lehrer wegen des Abtheilungsunterrichts mehr als 30 Wochenstunden zu er. 
bbeilen, so ist ihm für jede solche weitere Unterrichtsstunde dem Jahr nach eine Belobnung 
von —:. 12 fl. auf dem Lande, 
von —:. 18 fl. in Städten und 
von —:. 24 fl. in Gemeinden erster Klasse 
auszusetzen. 
Die Bestimmungen in Areikel 6, Ziffer 4, Ziffer 6, Absatz 2 und Ziffer 8 des Ge- 
setzes vom 6. November 1858 sind aufgehoben. 
Artikel 5. 
An die Stelle des Artikels 7, Ziffer 1—3 des Gesetzes vom 6. November 1858 
treten folgende Bestimmungen: 
Jeder Schulmeisterstelle kommt eine angemessene, für den Bedarf einer Familie augrei- 
chende Wohnung, oder eine den jeweiligen Miethpreisen entsprechende Hauemietheentsche. 
bigung zu. 
Der Mindestgehalt der nach Artikel 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes neu 
errichtenden Schulmeisterstellen ist für alle Gemeinden obne Unterschied auf 
" vierhundert Gulden 
äu 
festgesetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.