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Artikel 6.
An der Stelle des letzten Satzes in Artikel 7, Ziffer 6 des Gesetzes vom 6. Novem.
ber 1858 wird Folgendes bestimmt:
Der Güterertrag darf nicht höher als zu 3 Procent des örtlichen Kaufwerths der
Güter angeschlagen werden.
Bei Berechnung des letzteren ist der Durchschnitt der örtlichen Kaufpreise aus den
letzten 9 Jahren vor dem Zeitpunkt der Einkommensreviskon zu Grunve zu legen.
Fehlt es an den erforderlichen Grundlagen für eine solche Durchschnitssberechnung
und kommt eine gütliche Vereinigung unter den Betheiligten nicht zu Stande, so ist ver
örtliche Kaufwerth der Güter durch Schägtung zu ermitteln.
Artikel 7.
Artikel 34, Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 1836 erhält folgende Zusatz
bestimmung:
Die Bezüge für besondere kirchliche Verrichtungen, welche in einem mit dem Schul-
dienste vereinigten niederen Kirchendienst ihren Grund haben (Emolumente, Accidenzien,
Stolgebühren), sind in den Gehalt der Schulstelle nicht einzurechnen.
Artikel 8.
Artikel 34, Absatz 2 des Gesetzes vom 29. September 1836 wird dahin abgeändere:
Ist mit der Schulstelle ein Meßnerdienst vereinigt, so muß der Lehrer in der Regel einen
Meßnereigehülfen halten, vessen Belohnung zu dem bei Festsetzung ves Gehalts in Abzug —
menden Amtsaufwand zu rechnen ist, soweit solche nicht etwa schon vurch den Mebrbetrag ge#
deckt erscheint, um welchen der Gehalt der Schulstelle das gesetzliche Minimum überstei
Nur ausnahmsweise kann auf den Wunsch der Gemeinde und des Lehrers dem lecte-
ren die Haltung eines Meßnereigehülfen von der Oberschulbehörde erlassen werden,
welchem Falle die entsprechende Belohnung ihm zu reichen ist.
Artikel 9.
An die Stelle des Artikels 8 des Gesetzes vom 6. November 1858 treten folgende.
Bestimmungen:
Unterlehrer oder Schulamtsverweser haben neben 7½ Centner Dinkel oder der
laufendem vurchschnittlichen Marktpreis, einem heizbaren Zimmer mit dem unentbehrlichften
Mobiliar oder einer den jeweiligen Miethpreisen entsprechenden Entschädigung dafür, und
neben einem halben Klafter buchen Scheiterholz oder einem Aequivalent von einer andern
Holzgattung einen Gehalt
in