Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Decken,  Thüren,  Oefen,  Fenster-Wergstterungen,  so  wle  die  Bettstellen  und  die  etwa  den
Gefangenen  angelegten  Schlleßen,  mehrmals  den  Tag  über  und  oft  auch  zur  Nachtzelt  unversehens
  ze  untersuchen,  und  auf  jeden  Verdacht  eines  Ausbruchs=  Unkernehmens  auf  das
genaueste  Acht  zu  haben.

Ueberdies  sind  dle  Vorsichtsmaßregeln  umständlich  vorgeschrleben  worden,  welche  se
sowohl  bel  dlesen  Wlsttatlonen  als  bei  andern  Funktlonen  zu  beobachten  haben.

Es  hat  sich  aber  bei  mehrern  inzolschen  eingetretenen  Fällen  von  gewaltsamen  Ausbrüchen
  verhafteter  Verbrecher  gezeigt,  daß  die  Gefangenwärter  diesen  Vorschriften  nicht
nachgekommen  stnd,  und  daß  es  den  Gefangenen  hlerdurch  mbalich  geworden  ist.,  ihre  Entweschung
  mebrere  Tage  lang  vorsubereiten.  Dle  Khnigl  Landoogtel=  und  Oberämter  werden
daher  erinnert,  denselben  ihre  Obllegenheiten  wiederholt  mit  allem  Nachdrucke  einzuschärfen,
und  sle  insbesondere  anzuweisen,  daß  sie  dle  Gefänaniß-BVisteatlonen  nicht  nur  bfters  und
zu  ungewissen  Stunden  mi  derholen,  sondern  auch  bei  der  Untersuchung  selbst  auf  Alles,
was  irgend  ein  Ausbruchs-Unternehmen  befbrdern  könnte  oder  vermutbe  lleße,  die  genueste
  Aufmerksamkeit  richten,  und,  wenn  die  Dunkelhelt  des  Gefänanlsses  sie  hierinn  bindern
würde,  sich  elner  wohlverwahrten  Laterne  blezu  bedlenen  sollen,  indem  man  bel  jeder  ihnen
zur  Last  fallenden  Vernachsihrgung,  die  ihrer  Verschuldung  angemessene  strenge  Ahndung;
unfehlbar#elntreten  lassen  würde:  Stuttgart,  den  91.  Jan.  1312.

Khnigl.  Ministerlum  des  Junern.

 

Se.  Königl.  Muj.  baben  allergnédigst  geruht#.

durch  ein  allerobchstes  Decret  vom  :9.  Jan.  den  Dremser-Lleutenant"  von  Schmidtdem.
  Infanterle.  Regiment  Nr.  5.  Prinz=  Friderich,  zum  Stagos  Hauptmann  bei  dlesem  Reglment,
  und

den  in  Meklenburalschen  Diensten  als  Second-bleutenant  gestandenen:  .  Bbckler,  zusolchem
  beim  Cavall.  Regiment  Nr.  2.  Lelb  Chevaurleae-s;

durch  eln  allerhd  hites  Decret  vom  31.  Jan.  den  Second?  leutenant  von  Hayn  vom
Garde-Regiment  zu  Fuß„  zum  Premser-bleutenant,  und  «

den  Cadet  v.  Goldberg  vom  leichten  Batalllon  Nr.  3.  von  Wolff,  zum  Second-=bleutenam
  bei  dlesem  Buatralllon  zu  ernennen.

Verinzg  allerhöchsten  Rescripts-  vom  5.  Febr.  baben  Se.  Königl.  Maj.  dle  Ober-Aecksers-Stelle
  in  Crallsheim,  dem  vormaligen  Mauthamts-Controleur,  Zobel  allergnädigst.
übertragen.

Se.  Kinigl.  Mojest.  haben  allergnädigst  gerult,
vermög  allerbdcsten  Reseripts  vom  31.  Jan.  den  katholischen  Pfarrer  GI###  in  Roßwengen,
  Oberamts  Spalchingen,  auf  seine  allerunterthänlaste  Bitre  von  seinem  Dienste  zu
entlassen,  und  dem  zur.  Parronatpfarrei  Roßwangen  nominirten  Caplan-Pfundsteln  in
Schramberg,  auch)  E