Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

VI

Theile  in  das  Gebiet  des  andern  die  Verschluß-Abnahme,  die  Anlage  eines  anderweiten

Verschlusses  und  die  Auspackung  der  Waaren  unterbleibt,  sofern  den  dieserhalb  vereinbarten

Erfordernissen  genügt  ist.  Ueberhaupt  soll  die  Abfertigung  möglichst  beschleunigt  werden.
Artikel  8.

Die  vertragenden  Theile  werden  auch  ferner  darauf  bedacht  seyn,  ihre  gegenüberliegenden
  Grenzzollämter,  wo  es  die  Verhältnisse  gestatten,  je  an  einen  Ort  zu  verlegen,
so  daß  die  Amtshandlungen  bei  dem  Uebertritte  der  Waaren  aus  einem  Zollgebiet  in  vag
andere  gleichzeitig  Statt  finden  können.

Artikel  9.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  einen  der  vertragenden  Theile,  sei  es  für  Rechnung
des  Staates  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,  auf  der  Hervorbringung,
  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauch  eines  Erzengnisses  ruhen,  dürfen  Erzeugnisse
  des  andern  Theils  unter  keinem  Vorwand  höher  oder  in  lästigerer  Weise  treffen,  als
vie  gleichnamigen  Erzeugnisse  des  eigenen  Landes.

Artikel  10.

Die  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,  auch  ferner  zur  Verhütung  und  Bestrafung
des  Schleichhandels  nach  oder  aus  ihren  Gebieten  durch  angemessene  Mittel  mitzuwirken
und  die  zu  diesem  Zweck  erlassenen  Strafgesetze  aufrecht  zu  erhalten,  die  Rechtshülfe  zu
gewähren,  den  Aufsichtsbeamten  des  andern  Staates  die  Verfolgung  der  Kontravenienten
in  ihr  Gebiet  zu  gestatten  und  denselben  durch  Steuer-,  Zoll=  und  Polizeibeamte,  sowie
vurch  die  Ortsvorstände  alle  erforderliche  Auskunft  und  Beihülfe  zu  Theil  werden  zu  lassen.

Das  nach  Maßgabe  dieser  allgemeinen  Bestimmungen  abgeschlossene  Zollkartel  enthält
  die  Anlage  C.

Für  Grenzgewässer  und  für  solche  Grenzstrecken,  wo  vie  Gebiete  ver  vertragenden
Theile  mit  fremden  Staaten  zusammentreffen,  werden  vie  zur  gegenseitigen  Unterstütung
beim  Ueberwachungsdienste  verabredeten  Maßregeln  aufrecht  erhalten.

Artikel  11.

Stapel=  und  Umschlagsrechte  sind  in  vem  Gebiete  der  vertragenden  Theile  unzulässtg,
und  es  darf,  vorbehaltlich  schifffahrts=  und  gesunvheitspolizeilicher,  sowie  der  zur  Sicherung
der  Abgaben  erforderlichen  Vorschriften,  kein  Waarenführer  gezwungen  werden,  an  einem
bestimmten  Orte  anzuhalten,  aus-,  ein=  oder  umzuladen.