VIII
vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören,
unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen
werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Staates.
Artikel 15.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fäbren,
Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung
des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne= und Waageanstalten, der Niederlagen,
der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr,
insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel
ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den AngehFörigen
des andern vertragenden Theils unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche
Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestartet werden.
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs= und Seelootsenwesen zulässigen
abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder
Anstalten erhoben werden.
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen des Anlagekapitals
nicht übersteigen.
Wegegelver für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittelbar oder
mittelbar zur Verbindung der vertragenden Theile unter sich over mit dem Auslande
dienen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen (5 kr. ö. W.) für ein Zugthier
und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höchstens zu den jetzt geltenden
Beträgen und da, wo sie jenen Satz nicht erreichen, höchstens zu diesem letzteren erhoben
werden. Wegegelver für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen
auf den erwähnten Straßen nach Verhältniß der Streckenlängen nicht höher seyn, als für
den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16 und 17 enthaltenen
Bestimmungen.
ç Artikel 16.
Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen
die Angehörigen des andern Theils und deren Güter nicht ungünstiger, als die eigenen
Angebörigen und deren Güter behandelt werden.
Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des andern Theils soll kein Staat böpere