Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

VIII

vertragenden  Theile  sollen  Schiffsführer  und  Fahrzeuge,  welche  einem  derselben  angehören,
unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben  von  Schiff  oder  Ladung  zugelassen
  werden,  wie  Schiffsführer  und  Fahrzeuge  des  eigenen  Staates.

Artikel  15.

Die  Benutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  Straßen,  Kanäle,  Schleusen,  Fäbren,
Brücken  und  Brückenöffnungen,  der  Häfen  und  Landungsplätze,  der  Bezeichnung  und  Beleuchtung
  des  Fahrwassers,  des  Lootsenwesens,  der  Krahne=  und  Waageanstalten,  der  Niederlagen,
  der  Anstalten  zur  Rettung  und  Bergung  von  Schiffsgütern  und  dergleichen  mehr,
insoweit  die  Anlagen  oder  Anstalten  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmt  sind,  soll,  gleichviel
  ob  dieselben  vom  Staate  oder  von  Privatberechtigten  verwaltet  werden,  den  AngehFörigen
  des  andern  vertragenden  Theils  unter  gleichen  Bedingungen  und  gegen  gleiche
Gebühren,  wie  den  Angehörigen  des  eigenen  Staates,  gestartet  werden.

Gebühren  dürfen,  vorbehaltlich  der  beim  Seebeleuchtungs=  und  Seelootsenwesen  zulässigen
  abweichenden  Bestimmungen,  nur  bei  wirklicher  Benutzung  solcher  Anlagen  oder
Anstalten  erhoben  werden.

Dieselben  dürfen  die  Unterhaltungskosten  sammt  den  landesüblichen  Zinsen  des  Anlagekapitals
  nicht  übersteigen.
Wegegelver  für  beladenes  Fuhrwerk  sollen  auf  Straßen,  welche  unmittelbar  oder
mittelbar  zur  Verbindung  der  vertragenden  Theile  unter  sich  over  mit  dem  Auslande
dienen,  da,  wo  dieselben  den  Satz  von  einem  Silbergroschen  (5  kr.  ö.  W.)  für  ein  Zugthier
  und  eine  geographische  Meile  erreichen  oder  übersteigen,  höchstens  zu  den  jetzt  geltenden
  Beträgen  und  da,  wo  sie  jenen  Satz  nicht  erreichen,  höchstens  zu  diesem  letzteren  erhoben
  werden.  Wegegelver  für  einen  die  Landesgrenze  überschreitenden  Verkehr  dürfen
auf  den  erwähnten  Straßen  nach  Verhältniß  der  Streckenlängen  nicht  höher  seyn,  als  für
den  auf  das  eigene  Staatsgebiet  beschränkten  Verkehr.

Für  Eisenbahnen  gelten  nicht  diese,  sondern  die  in  den  Artikeln  16  und  17  enthaltenen
Bestimmungen.

ç  Artikel  16.

Auf  Eisenbahnen  sollen  in  Beziehung  auf  Zeit,  Art  und  Preise  der  Beförderungen
die  Angehörigen  des  andern  Theils  und  deren  Güter  nicht  ungünstiger,  als  die  eigenen
Angebörigen  und  deren  Güter  behandelt  werden.

Für  Durchfuhren  nach  oder  aus  dem  Gebiete  des  andern  Theils  soll  kein  Staat  böpere