XLV
Anlage C.
Zollkartel.
8. 1.
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und
Bestrafung von Uebertretungen (88. 13. und 14.) der Zollgesetze des andern Staates nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.
g. 2.
Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder
zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung
auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des
andern Theils unternommen werden soll, oder Statt gefunden hat, dieselbe im ersteren
Falle durch alle ihnen gesetzlich zustebenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden
Fällen der inländischen Zoll= oder Steuer-Bebörde (im Zollverein Haupt-Zollämter over
Haupt-Steuerämter, in Oesterreich Haupt-Zollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst
anzuzeigen.
g. 3.
Die Zoll= oder Stener-Behörden des einen Thbeils sollen über vie zu ihrer Keuntniß
gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des andern Theils ven im F§. 2 bezeichneten
Zoll= oder Steuer-Behörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei
über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie viese zu ermitteln vermögen, jede sachvienliche
Auskunft ertheilen.
S. 4.
Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den dazu von vem andern Staate
ermächtigten oberen Zoll= oder Steuerbeamten desselben die Einsicht der Register oder
Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem letzteren und an der
Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begebren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.