XLVII
ren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des andern Theils bestimmt anzusehen
sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft, oder ohne genügende Sicherung
gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur an
solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in viesem Falle unter Verschluß
und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche
Verschluß nicht anwendbar seyn, so sollen statt vesselben anderweite möglichst sichernde Kontrole-Maßregeln
angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen
Waaren innerbalb des Grenzbezirks sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach
dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht
Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete
Bedüifniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet bätten, so sollen dergleichen Niederlagen,
insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle zur Verbinderung des Schleichhandels
geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.
8. 9.
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet:
a) Waaren, deren Ein= oder Durchfubr in dem andern Staate verboten ist, nach demselben
nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll= oder steueramtlich
abzufertigen;
b) Waaren, welche in dem andern Staate eingangsabgabenpflichtig und vahin bestimmt
sind, nach demselben
1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen
Eingangsamte,
2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten,
vaß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können,
und
3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangsamte
oder der Legitimationsstelle und der Grenze
zoll= oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.
8. 10.
Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter
Waaren ihm geleisteten Sicherbeiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden