Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XLVII

ren,  welche  als  zum  Schleichhandel  nach  dem  Gebiete  des  andern  Theils  bestimmt  anzusehen
  sind,  in  der  Nähe  der  Grenze  des  letzteren  angehäuft,  oder  ohne  genügende  Sicherung
  gegen  den  zu  besorgenden  Mißbrauch  niedergelegt  werden.

Innerhalb  des  Grenzbezirks  sollen  Niederlagen  fremder  unverzollter  Waaren  nur  an
solchen  Orten,  wo  sich  ein  Zollamt  befindet,  gestattet  und  in  viesem  Falle  unter  Verschluß
und  Kontrole  der  Zollbehörde  gestellt  werden.  Sollte  in  einzelnen  Fällen  der  amtliche
Verschluß  nicht  anwendbar  seyn,  so  sollen  statt  vesselben  anderweite  möglichst  sichernde  Kontrole-Maßregeln
  angeordnet  werden.  Vorräthe  von  fremden  verzollten  und  von  inländischen
  Waaren  innerbalb  des  Grenzbezirks  sollen  das  Bedürfniß  des  erlaubten,  d.  h.  nach
dem  örtlichen  Verbrauche  im  eigenen  Lande  bemessenen  Verkehrs  nicht  überschreiten.  Entsteht
  Verdacht,  daß  sich  Vorräthe  von  Waaren  der  letztgedachten  Art  über  das  bezeichnete
Bedüifniß  und  zum  Zweck  des  Schleichhandels  gebildet  bätten,  so  sollen  dergleichen  Niederlagen,
  insoweit  es  gesetzlich  zulässig  ist,  unter  spezielle  zur  Verbinderung  des  Schleichhandels
  geeignete  Kontrole  der  Zollbehörde  gestellt  werden.

8.  9.

Jeder  der  vertragenden  Theile  ist  verpflichtet:

a)  Waaren,  deren  Ein=  oder  Durchfubr  in  dem  andern  Staate  verboten  ist,  nach  demselben
  nur  beim  Nachweise  dortiger  besonderer  Erlaubniß  zoll=  oder  steueramtlich
abzufertigen;

b)  Waaren,  welche  in  dem  andern  Staate  eingangsabgabenpflichtig  und  vahin  bestimmt
  sind,  nach  demselben

1.  nur  in  der  Richtung  nach  einem  dortigen  mit  ausreichenden  Befugnissen  versehenen
  Eingangsamte,

2.  von  den  Ausgangsämtern  oder  Legitimationsstellen  nur  zu  solchen  Tageszeiten,
  vaß  sie  jenseits  der  Grenze  zu  dort  erlaubter  Zeit  eintreffen  können,
und

3.  unter  Verhinderung  jedes  vermeidlichen  Aufenthaltes  zwischen  dem  Ausgangsamte
  oder  der  Legitimationsstelle  und  der  Grenze

zoll=  oder  steueramtlich  abzufertigen,  oder  mit  Ausweisen  zu  versehen.
8.  10.

Auch  wird  jeder  der  beiden  Staaten  die  Erledigung  der  für  die  Wiederausfuhr  unverabgabter

  Waaren  ihm  geleisteten  Sicherbeiten,  sowie  die  für  Ausfuhren  gebührenden