Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XLV
Anlage  C.

Zollkartel.

8.  1.
Jeder  der  vertragenden  Theile  verpflichtet  sich,  zur  Verhinderung,  Entdeckung  und
Bestrafung  von  Uebertretungen  (88.  13.  und  14.)  der  Zollgesetze  des  andern  Staates  nach
Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  mitzuwirken.

g.  2.

Jeder  der  vertragenden  Theile  wird  seinen  Angestellten,  welche  zur  Verhinderung  oder
zur  Anzeige  von  Uebertretungen  seiner  eigenen  Zollgesetze  angewiesen  sind,  die  Verpflichtung
  auflegen,  sobald  ihnen  bekannt  wird,  daß  eine  Uebertretung  derartiger  Gesetze  des
andern  Theils  unternommen  werden  soll,  oder  Statt  gefunden  hat,  dieselbe  im  ersteren
Falle  durch  alle  ihnen  gesetzlich  zustebenden  Mittel  thunlichst  zu  verhindern  und  in  beiden
Fällen  der  inländischen  Zoll=  oder  Steuer-Bebörde  (im  Zollverein  Haupt-Zollämter  over
Haupt-Steuerämter,  in  Oesterreich  Haupt-Zollämter  oder  Finanzwach-Kommissäre)  schleunigst
anzuzeigen.

g.  3.

Die  Zoll=  oder  Stener-Behörden  des  einen  Thbeils  sollen  über  vie  zu  ihrer  Keuntniß
gelangenden  Uebertretungen  von  Zollgesetzen  des  andern  Theils  ven  im  F§.  2  bezeichneten
Zoll=  oder  Steuer-Behörden  des  letzteren  sofort  Mittheilung  machen  und  denselben  dabei
über  die  einschlagenden  Thatsachen,  soweit  sie  viese  zu  ermitteln  vermögen,  jede  sachvienliche
  Auskunft  ertheilen.

S.  4.

Die  Erhebungsämter  der  vertragenden  Theile  sollen  den  dazu  von  vem  andern  Staate
ermächtigten  oberen  Zoll=  oder  Steuerbeamten  desselben  die  Einsicht  der  Register  oder
Register-Abtheilungen,  welche  den  Waarenverkehr  aus  und  nach  dem  letzteren  und  an  der
Grenze  desselben  nachweisen,  nebst  Belegen  auf  Begebren  jederzeit  an  der  Amtsstelle  gestatten.