Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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aus  die  Uebertretung  begangen  ist,  und  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  der  Angeschuldigte
seinen  Wohnsitz  oder,  als  Ausländer,  seinen  einstweiligen  Aufenthalt  bhat,  insofern  zustaͤndis
seyn,  als  nicht  wegen  derselben  Uebertretung  gegen  denselben  Angeschuldigten  ein  Verfahren
bei  einem  andern  Gericht  anhängig  over  durch  schließliche  Entscheidung  beendigt  ist.

8.  19.

Bei  den  im  8.  17.  bezeichneten  Untersuchungen  soll  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden
  over  Angestellten  des  andern  Theils  dieselbe  Beweiskraft  beigelegt  werden,  welche
den  amtlichen  Angaben  der  Behörden  oder  Angestellten  des  eigenen  Staates  in  Fällen
gleicher  Art  beigelegt  ist.

8.  20.

Die  Kosten  eines  nach  Maßgabe  des  8.  17.  eingeleiteten  Strafverfahrens  und  der
Strafvollstreckung  sind  nach  denselben  Grundsätzen  zu  bestimmen  und  aufzulegen,  welche  für
Strafverfahren  wegen  gleichartiger  Uebertretungen  der  Gesetze  des  eigenen  Staates  gelten.

Für  die  einstweilige  Bestreitung  derselben  hat  der  Staat  zu  sorgen,  in  welchem  vie
Untersuchung  geführt  wirv.  6

Diejenigen  Kosten  des  Verfahrens  und  der  Strafoollstreckung,  welche,  wenn  ersteres
wegen  Uebertretung  der  eigenen  Abgabengesetze  Statt  gefunden  hätte,  von  jenem  Staate
schließlich  zu  tragen  seyn  würden,  hat,  insoweit  sie  nicht  vom  Angeschulvigten  eingezogen
oder  durch  eingegangene  Strafbeträge  (s.  21.)  gedeckt  werden  können,  der  Staat  zu  erstatten,
  dessen  Behörde  die  Untersuchung  beantragte.

8g.  21.

Die  Gelobeträge,  welche  in  Folge  eines  nach  Maßgabe  des  §.  17,  eingeleiteten  Strafverfahrens
  von  dem  Angeschuldigten  oder  für  verkaufte  Gegenstände  der  Uebertretung  eingehen,
  sind  vergestalt  zu  verwenden,  daß  davon  zunächst  die  rückständigen  Gerichtskosten,
sodann  die  dem  andern  Staate  entzogenen  Abgaben  und  zuletzt  die  Strafen  berichtigt  werden.

Ueber  die  letzteren  hat  der  Staat  zu  verfügen,  in  welchem  das  Verfahren  Statt  fand.

**i-Eine

  nach  Maßgabe  des  §.  17.  eingeleitete  Untersuchung  ist,  so  lange  ein  rechtskräf.
tiges  Enderkenntniß  noch  nicht  erfolgte,  auf  Antrag  der  Behörde  desjenigen  Sraates,  welcher
dieselbe  veranlaßt  hatte,  sofort  ein  zustellen.

g.  23.
Das  Recht  zum  Erlasse  und  zur  Milderung  der  Strafen,  zu  welchen  der  Angeschuldi  gte