Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XLIX

8.  14.

F  solche  Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  anderen  Staates,  durch  welche  erweislich
  ein  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhrverbot  nicht  verletzt  oder  eine  Abgabe  widerrechtlich  nicht
entzogen  werden  konnte  oder  sollte,  sind  genügende,  in  bestimmten  Grenzen  vom  strafrichterlichen
  Ermessen  abhängige  Gelostrafen  anzudrohen.

6.  15.

Freibeits=  oder  Arbeitsstrafen  (vorbehaltlich  ver  nach  seinen  eigenen  Abgabengesetzen
eintretenden  Abbüßung  unvollstreckbarer  Geldstrafen  durch  Haft  oder  Arbeit),  sowie  Ehrenstrafen,
  die  Entziehung  von  Gewerbsberechtigungen  oder,  als  Strafschärfung,  die  Bekanntmachung
  erfolgter  Verurtheilungen  anzudrohen,  ist  auf  Grund  dieses  Kartels  keiner  der
vertragenden  Theile  verpflichtet.

8.  16.

Dagegen  varf  durch  vie  nach  den  S§.  12—15.  zu  erlassenden  Strafbestimmungen  die
gesetzmäßige  Bestrafung  der  bei  Verletzung  der  Zollgesetze  des  andern  Staates  etwa  vorkommenden
  sonstigen  Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen,  als:  Beleidigungen,  rechtswidrige
  Widersetzlichkeit,  Drohungen  oder  Gewaltthätigkeiten,  Fälschungen,  Bestechungen
oder  Erpressungen  u.  dgl.  nicht  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

g.  17.

Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  andern  Theils  hat,  auf  Antrag  einer  zuständigen
Behörde  desselben,  jeder  der  vertragenden  Theile  von  denselben  Gerichten  und  in  denselben
Formen,  wie  Uebertretungen  seiner  eigenen  derartigen  Gesetze,  untersuchen  und  gesetzmäßig
bestrafen  zu  lassen,

1.  wenn  der  Angeschulvigte  entweder  ein  Angehöriger  des  Staates  ist,  welcher  ihn  zur

Untersuchung  und  Strafe  ziehen  soll,  oder
.  wenn  jener  nicht  allein  zur  Zeit  der  Uebertretung  in  dem  Gebiete  dieses  Staates
einen,  wenn  auch  nur  vorübergebenden  Wohnsitz  batte  oder  die  Uebertretung  von
diesem  Gebiete  aus  beging,  sondern  auch  bei  oder  nach  dem  Eingonge  des  Antrags

auf  Untersuchung  sich  in  demselben  Staate  betreffen  läßt,

in  vem  unter  2.  erwähnten  Falle  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Angeschuldigte  nicht  Angeböriger
  des  Staates  ist,  vessen  Gesetze  Gegenstand  der  angeschuldigten  Uebertretung  sind.

S.  18.
Zu  den  im  §.  17.  bezeichneten  Untersuchungen  sollen  das  Gericht,  von  dessen  Bezirke

7

*