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3. Zu Artikel 2. des Vertrages.
Der Oesterreichische Bevollmächtigte bemerkte: Die in den beiderseitigen allgemeinen
Zolltarifen vorgesehenen, auf Staatsverträgen nicht beruhenden Verkebrserleichterungen für
gewisse Grenzstrecken oder für die Bewohner einzelner Gebietstheile seien bitzher als vritten
Staaten eingeräumte Begünstigungen, welche nach Art. 2. der eine der vertragenden Theile
dem andern zu gewähren hätte, nicht angesehen worden. Dieser Auffassung entsprechend
glaube er voraussetzen zu dürfen, daß, falls es vie Verhältnisse erforderlich machen sollten,
die bestehenden Verkehrserleichterungen dieser Art in den neuen allgemeinen Tarif, welchen
die Oesterreichische Regierung zu erlassen im Begriffe stehe, aufzunehmen oder sonst auf-
recht zu erbhalten, oder künftig anderweite ähnliche Erleichterungen des Verkehrs mit Lebens-
bedürfnissen der Grenzbewohner für gewisse kurze Grenzstrecken zuzulassen, ein Anspruch
wegen Ausdehnung derselben auf den Zollverein nicht werde erhoben werden.
Die Bevollmächtigten der den Zollverein vertretenden Regierungen erkannten diese
Voraussetzung mit dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit als zutreffend an.
4. Zu Artikel 3., 5., 6. und 7. des Vertrages.
Die für den unmittelbaren Verkehr über vie gemeinschaftliche Grenzlinie verabreveten
Zollbefreiungen, Zollermäßigungen und Verkehrserleichterungen finden unter den in der
Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und Baden vom 20. Februar
1854 festgesetzten Kontrolen auch auf den Verkehr über den Bodensee Anwendung.
5. Zu Artikel 3. des Vertrages und zu den Anlagen A. und B.
I. Es steht jedem der vertragenden Theile frei, anzuordnen, daß in den Erklärungen
(Deklarationen) über Waaren, welche beim unmittelbaren Uebertritt aus dem freien Ver-
kehr des andern Theils eine Begünstigung gegen die im allgemeinen Tarif enthaltenen Zoll-
sätze genießen, ver Umstand, daß sie aus dem freien Verkehr des andern Theils eingehen,
ausdrücklich angegeben wird.
Gehben solche Waaren mit Begleitschein auf Aemter im Innern weiter, so ist in dem
Begleitschein und beziehungsweise Niederlageregister vorzumerken, daß die Waaren aus
dem freien Verkehr des andern Theils stammen.
2. Man war darüber einverstanden, daß Verzollungs-Stempel over andere Bezeich-
nungen der Waaren zum Beweise der Verzollung derselben auf die in ven Anlagen A.
und B. aufgeführten Waaren in keinem der beiden Zollgebiete zur Anwendung kommen
dürfen. Die etwaige Anordnung derartiger Kontrolen in besonderen Fällen innerhalb des
Grenzbezirkes wird hierdurch nicht ausgeschlossen.