Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

LIV 
3. Man einigte sich endlich dahin, daß dem unter Pos. 33a. der Anlage A. ausge. 
führten „groben Spielzeug“ außer dem blos gehobelten auch das „blos geschnitzte" beige- 
zählt werden soll. 
Die Feststellung des Begriffes „Spielzeug, grobes, blos geschnitztes“, bleibt den nach 
Artikel 23. des Vertrags stattfindenden Verhandlungen überlassen. 
6. Zu Artikel 4. des Vertrages. 
Wenn die verabredete Zollbefreiung oder Zollbegünstigung von der Beibringung von 
Ursprungszeugnissen abhängig ist, so wird der Nachweis der Abstammung der Waare aus 
dem Gebiete des andern Theils oder der Verfertigung in demselben durch die Vorlegung 
einer vor einer Behörde am Orte der Versendung abgegebenen Erklärung oder einer Be. 
scheinigung geführt, welche von dem Vorstande der zuständigen Zoll= oder Steuer-Behörde 
oder von dem im Versendungsorte residirenden Konsul des Landes, wobin die Einfuhr. 
scheben soll, ausgefertigt wird. 
Die Verständigung über die Form dieser Erklärung und Bescheinigung bleibt den im 
Artikel 23. gedachten Verbandlungen vorbehalten. 
Uebrigens wird anerkannt, daß die im zweiten Absatze des Artikel 4. getreffene Ver- 
abredung nur so lange und in so weit Geltung haben soll, als die, in den Anlagen A. 
und B. festgesetzten Zollsätze und Zollbefreiungen auf die Erzeugnisse dritter Staaten keine 
Anwendung finden. 
ge- 
7. Zu Artikel 6. des Vertrages. 
Bei den im Artikel 23. vorgesehenen Verhandlungen wird man sich über die Bepdin. 
gungen und Foörmlichkeiten verständigen, unter denen die im Artikel 6. unter a. bis e. ge. 
dachten Verkehrserleichterungen eintreten. Es sollen dabei die nachstehenden Gestchtspunkte 
leitend seyn. 
1. Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, 
müssen bei Zollstellen nach Gattung unv Menge angemelvet und zur Reviston gestellt werden. 
2. Die Abkfertigung der ausgeführten und wieder eingeführten, beziehungsweise ein- 
geführten und wieder ausgeführten Gegenstände muß bei denselben Zollstellen erfolgen, 
mögen diese an der Grenze oder im Innern sich befinden. 
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die im Artikel 6. lit. d. erwähnten Gegen- 
stände, welche zur Bearbeitung oder Veredelung aus dem Gebiete des einen Theils in 
vas Gebiet des andern ausgeführt sind. Die zollfreie Wiedereinlassung derselben kann bei
	        
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