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einer jeden mit ausreichenden Amtsbefugnissen versehenen Zollstelle des Gebiets der Ver-
sendung in Anspruch genommen werden. Ebenso findet die gegenseitige Zollbefreiung für
Muster, welche von Handlungsreisenden eingebracht werden, auch dann Anwendung, wenn
dieselben bei einem andern Amte, als demjenigen, über welches die Ausfuhr beziehungsweise
Einfuhr erfolgte, zur Wiedereingangs-, beziehungsweise Wiederausgangs-Abfertigung gestellt
werden.
3. Es kann die Wiederausfuhr und Wievereinfuhr an die Beobachtung angemessener
Fristen geknüpft und die Erbebung der gesetzlichen Abgaben dann verfügt werden, wenn
die Fristen unbeachtet bleiben. ,
4. Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des Betrages
derselben oder in anderer entsprechender Weise zu verlangen.
5. Gewichts-Differenzen, welche durch Reparaturen, durch die Bearbeitung over Ver-
edelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und ge-
ringere Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben.
6. Es wird beiderseits für eine möglichst erleichterte Zollabfertigung Sorge getragen werden.
Uebrigens war man darüber einverstanden, daß vurch die Verabredungen im Artikel
6. eine Beschränkung in den nach den beiverseitigen Zollgesetzen und Verwaltungsvorschriften,
sowie nach früheren Uebereinkünften bestehenden Erleichterungen im gegenseitigen Grenzver-
kehr nicht beabsichtigt sei, daß also die vorliegenden Vertragsbestimmungen und die zur
Ausführung derselben zu treffenden besonderen Verabredungen auf den gegenseitigen Grenz-
verkehr nur insoweit Anwendung zu finden haben, als sie weitergehende Verkehrserleichte-
rungen herbeiführen. Demgemäß werden die, über die Erleichterung des Grenzverkehrs
mit leinenen Garnen und roher ungebleichter Leinwand und über anderweite Erleichterun-
gen in dem nachbarlichen Grenzverkehr zwischen den vertragenden Staaten bestehenden
Uebereinkünfte während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages nicht gekündigt werden.
Die zwischen ihnen wegen Ausführung jener Uebereinkünfte getroffenen Verabredungen
bleiben gleichfalls in Wirksamkeit.
8. Zu Artikel 7. des Vertrages.
1. Die im Artikel 7. bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Umstände bedingt:
a. Die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit einem Begleitschein
Nr. I. (nicht zur schließlichen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amt-