LVIII
kehr dieser Aemter mit ihren vorgesetzten Bebörden oder mit anderen Zollämtern
ihres Staates,
über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des Nachbar-
staates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in einem Staatsgebäude des
letzteren eingeräumt worden,
über die Zollabfertigungen an Sonn= und Feiertagen, endlich
über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-Uniform= und Armatur-
Stücke,
werden hierdurch aufrecht erhalten.
Ferner sind die Regierungen von Preußen, Bayern und Sachsen damit einverstanden,
daß unter den bisherigen Bedingungen die am 6. Mai 1857 Oesterreichischer Seits er-
lassene Grenzpassanten-Dienstinstruktion für die auf ihr Gebiet verlegten Oesterreichischen
Zollämter in Kraft bleibt.
10. Zu Artikel 10. des Vertrages und zum Zolkkartel.
1. Zu §. 5. des Zollkartels.
Es wird zwar als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzaufseher (Finanz-Wachmann-
schaften) zur Verbütung und Entoeckung des Schleichhandels sich gegenseitig unterstützen
und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar mittheilen. Man war
jedoch darüber einverstanden, daß die zur Verstandigung über zweckmäßiges Zusammenwir-
ken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen vorzunehmenden Berathungen zu-
nächst nur unter den beiderseitigen oberen Zoll= und Steuerbeamten statt zu finden haben.
2. Zu 8. 6. des Zollkartels.
Es wird anerkannt, daß vie beiderseitigen Zoll= und Steuerbeamten, wenn dieselben
bei Verfolgung eines Schleichhändlers, oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertre.
tung der Zollgesetze ihres Staates in das Gebiet des anderen Staates sich begeben, sich
lediglich darauf zu beschränken haben, bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die
zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises
erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich ver vollbrachten oder
versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnabme der
Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, daß die genannten Beamten d a-
gegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände der Ue-
bertretung anbalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen vürfen. Sollten aber