Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

LIX 
die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe auf ihre Person in die Nothwen- 
vigkeit versetzt werden, zu ihrer Selbstvertheidigung auf fremdem Territorium von ihren 
Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem einzelnen Falle die Behörden des Lanves, 
in welchem vieser Fall vorgekommen, nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu ent- 
scheiden, ob dieser Gebrauch überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr 
der thätlichen Angriffe erforderlich gewesen ist. 
3. Zu §§. 6. und 11. des Zollkartels. 
Die beiderseitigen Zoll= und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu den in den 88. 
6. und 11. des Zollkartels bezeichneten Zwecken in das Gebiet des anderen Theils begeben, 
dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung des Dienstes im eigenen Lande vor- 
geschrieben ist. 
4. Zu §&. 8. des Zollkartels. 
Nach den bestehenden Bestimmungen dürfen im gegenüberliegenden Grenzbezirke beider 
Zollgebiete fremde unverzollte Waaren nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und 
dert nur in gollamtlichen Niederlagen oder voch unter einer, gegen mißbräuchliche Ver- 
wendung hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt werden. 
Man war darüber einverstanden, daß es, so lange diese Bestimmungen in Kraft sind, 
zur Ausführung der im §8. 8. enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen 
Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art sowie Vorräthe von frem- 
den verzollten und von inländischen Waaren innerbalb des Grenzbezirks mit gehöriger Be- 
rücksichtigung auch der Zollinteressen des andern Theils in der gesetzlich zulässigen Weise 
zu kontroliren. 
5. Zu §. 10. des Zollkartels. 
Die zur Ausführung des §. 10. in Betreff der gegenseitigen Ueberweisung der Waa- 
ren erforderlichen näheren Bestimmungen werden bei den im Artikel 23. vorgesebenen Ver- 
bhandlungen vereinbart werden. 
6. Zu K. 11. des Zollkartels. 
Die Verständigung über die im 8. 11. erwähnten Punkte bleibt ver Verhandlung 
zwischen Oesterreich und den angrenzenden Staaten des Zollvereins vorbehalten. 
7. Zu §. 21. des Zollkartels. 
Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle einzuziehen.
	        
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