Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

LX 
8. Zu 8. 22. des Zollkartels. 
Die Bestimmung im Alinea 3 des 8. 20. wegen Tragung der Kosten findet auch in 
dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung Anwendung. 
11. Zu Artikel 12. des Vertrages. 
1. Man war darüber einverstanden, daß der Artikel 12. sich nicht auf Kriegsschiffe 
bezieht. 
2. Die verabredete Gleichstellung der Seeschiffe und deren Ladungen in den beider- 
seitigen Seehäfen erstreckt sich nicht: 
a. auf Prämien, welche für neuerbaute Seeschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden 
möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung von Hafen= oder Zollgebühren oder 
in der Ermäßigung solcher Gebühren bestehen; 
. auf die Privilegien für sogenannte Nachtklubs, welche dritten Staaten angehören; 
u auf die Privilegien, welche in Oesterreich vertragsmäßig den türkischen Unterthanen 
vor den eigenen zustehen, und 
auf die Privilegien, welche durch Vertrag den zum K. K. See-Postvienst verwen. 
deten Schiffen des österreichischen Lloyd eingeräumt sind. 
12. Zu Artikel 17. des Vertrages. 
1. Die im Artikel 17. enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich auch auf den Fall, 
wo eine Umladung durch Verschiedenbeit der Bahngeleise nöthig wird. Obgleich dieselben 
auf sonstige Umladungen von Eisenbahn-Transporten nicht ausgedehnt werden konnten, so 
wird doch anerkannt, daß, wo durch sehr große Entfernung der Auf- und Abladungsorte 
eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine ge- 
hörig beaufsichtigte Umladung Statt findet, nicht auszuschließen sei. 
2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet einés der vertragenden 
Tbeile aus= oder nach dem Gebiete des andern durchgefübrt werden, sollen, wenn ihre 
Beförderung in gehörig verschließbaren Bebältnissen erfolgt, und vie Zahl, der Inhalt und 
das Rohgewicht der Poststücke aus ven der Zollbehörde zugänglichen Postpapieren ersichtlich 
sind, von der Deklaration und Revision sowohl im Innern als an der Grenze, sowie von 
dem zollamtlichen Verschluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn 
sie zum Zwecke des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden. 
Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf binsichtlich rer mit der Ueberlandepost 
beförderten Gegenstände unterbleiben. 
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